8 219 (Nr. 15). 8. Abschnitt. Akltiengesellschaft. 2. Titel. 83
auf Vornahme des Verfahrens besteht nicht. Soll aber das Verfahren stattfinden, so
bestimmt sein Gang sich nach dem Gesetz; alsdann muß die Aufforderung sich dem
5 219 Abs. 1 und 2 anpassen und muß bei Nichtzahlung nach 8 219, Abs. 3 und 4,
5220 vorgeschritten werden (abweichend Makower la, Ritter Nr. 2 und für
G. m. b. H. R.G. Z. LI, 417). Zwar ist die Vorschrift des früheren dem § 219
entsprechenden Art. 184 a, daß der Gesellschafter von den hier bestimmten Rechts-
folgen nicht befreit werden könne, nicht wiederholt; allein auch aus der neuen
Fassung folgt bei Berücksichtigung des §5 221 dasselbe (Denkschrift).
2. Wiederholte Zahlungsanufforderung. Die Aufforderung in Form der Frist-
bestimmung mit Androhung der Verlustigerklärung muß an alle säumigen Aktionäre
gerichtet sein (a. A. Ritter Nr. 2). Um dies auszudrücken, bestimmte das G. von
1884, daß die Aufforderung an „die säumigen Gesellschafter“, nicht, wie im Ent-
wurf vorgeschlagen war, „an säumige Gesellschafter“ ergehen können (Bericht 1884,
S. 17). demselben Sinn ist die jetzige Fassung „den säumigen Aktionären“ zu
verstehen. Die Aufforderung hat regelmäßig dreimal in den Gesellschaftsblättern
6 182 Absf. 3), also stets im Reichsanzeiger zu erfolgen. Die betroffenen Aktionäre
find nicht notwendig mit Namen, aber font deutlich (z. B. nach Aktiennummern)
z bezeichnen. Eine allgemeine Aufforderung „an die mit der Einzahlung der betr.
ate rückständigen Aktionäre" genügt nicht (K. G. in O. L. G. Rspr. I S. 435, a. A. Staub-
Pinner Anm. 3, Goldmann Nr. 8). Bei gebundenen Aktien genügt ausnahmsweise
einmalige Aufforderung an die Säumigen mit dem Inhalt des Abs. 1, aber in
beliebiger Art. Für die Fristen entscheidet B. G. B. § 188 Abf. 2, 3 mit 5 187 Abfl. 1
in dem Sinne, daß für ihren Anfang die Bekanntmachung bezw. der Empfang der
Aufforderung maßgebend ist. Zwischenfristen für die einzelnen öffentlichen Bekannt-
machungen And nicht vorgeschrieben. Doch haben die Bekanntmachungen in drei
verschiedenen Nummern der Blätter (dreimal) stattzufinden. Die Bekanntmachungen
müssen dieselbe Aufforderung, namentlich hinsichtlich der Frist, enthalten.
3. Berlustigerklärung. Jeder Aktionär, der den gehörig eingeforderten Betrag,
Leichviel aus welchen Gründen, nicht rechtzeitig einzahlt, ist in der näher bestimmten
Art auszuschließen. Hierbei bedarf es wiederum nicht der Angabe seines Namens,
ondern nur einer Bezeichnung, welche die Verlustigerklärung deutlich macht (oben
r. 2). Die Vornahme liegtW dem Organ ob, das die Gesellschaftsbekanntmachungen
erläßt. Denn der entscheidende Akt ist die Ettarung und diese erfolgt durch die
Bekanntmachung. Der Gesellschaftsvertrag mag die Mitwirkung der General.
versammlung oder eines anderen Organs vorschreiben (vgl. Begründung 1884
S. 84). Aber die hiernach in Betracht kommenden Organe sind in ihrer Ent-
schließung nicht frei; sie müssen den Russchluß vornehmen, wenn die gesetzlichen
Bedingungen vorliegen. Insbesondere ist die Gewährung einer nochmaligen Nach-
kest auch nicht zufolge Erlaubnis im Gesellschaftsvertrag statthaft (O. L. G. Rspr. I
. 436).
Bis zur vollständigen Bekanntmachung kann der Säumige durch Zahlung
den Ausschluß abwenden (R.G. bei Holdheim 1903, 155). Bis dahin ist er auch
als Aktionär, insbesondere zur Stimmabgabe, berechtigt (Brandt in Holdheim III
S. 458, O.L. G. Karlsruhe in Z. XILIII S. 323).
4. Wirkung der Verlustigerklärung ist, daß der Aktionär unter Verlust seiner
bisherigen Einzahlungen aufhört, solcher zu sein, daß seine Aktienurkunde bedeutungs-
los wird, daß er aber trotzdem zufolge seiner ursprünglichen Verpflichtung der Ge-
sellschaft für alle, auch späteren Ausfälle an der Bareinlage haftet. Diese Wirkung
tritt auch dann ein, wenn die Aktie verpfändet oder gepfändet war, der Gläubiger
Werliert seine Rechte. Hiervon kann der Aktionär nicht befreit werden (5 221 mit § 211).
Ter Ausfall steht erst nach Durchführung des Rückgriffs oder Verkaufs (§ 220) fest.
er Zahlung des Aktionärs nach Ausschluß Nr. 3 zu § 220. Mit der Hinfälligkeit
der Aktienurkunde erlischt dem Grundsatz des § 228 Abs. 2 gemäß auch der Anspruch
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen auf den Inhaber.
Statt der bisherigen Aktienurkunde ist eine neue, die geleisteten Teilzahlungen
und den eingeforderten Betrag umfassende Urkunde nicht nur auszustellen, sondern
auch gegen entsprechende Zahlung auszugeben. Damit erzwingt das Gesetz das
weitere Verfahren gemäß § 220 (Nr. 5 zu § 220).
5. Gesetzwidriges Ber ggennt Ein unter Verletzung des Gesetzes erfolgter
Ausschluß hat zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär keine rechtliche Wirkung
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Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.