Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 1.
84 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 38219 (Nr. 5—7), 5220 (Nr. 1.
83 IXS. 40ff.). Ist aber die gemäß Abs. 4 ausgegebene neue Aktie an einen
ormann oder Dritten gelangt, so bleibt für den zu Unrecht ausgeschlossenen
Aktionär regelmäßig nur eine Schadensersatzklage übrig. Denn die neue Aktie ist als.
in einem nach dem Gesetz an sich zulässigen Verfahren von einem danach zuständigen
Organ zum Ersatz der alten ausgegebenen gültig, und bei Begrenzung der gesamten
Aktienbeträge durch das Grundkapital kann nicht neben der Ersatzaktie die ersetzte
Aktie gültig bleiben (R.G.. XXVII S. 50ff., Goldmann Nr. 24; a. M. Leh-
mann, A.G. II 135, Ritter Nr. 7, Brand S. 566, Behrend G. 814, Bodewig in
Holdheim IV S. 115, Makower Anm. IV, Pinner Anm. IV 3, Staub. Pinner
Anm. 5, wie es scheint auch K.G. in O.L. G. Rspr. 1 436, die nur die alten Aktien und
Cosack S. 752, Rudorff S. 174, die beide Aktien für gültig erklären).
6. Aus anderen Gründen kann vom Statut eine Verlustigerklärung nicht
angedroht werden R. G. ZJ. XLIX Nr. 20. Vgl. bei 8 227.
7. Das ältere Recht des G. von 1884 (Art. 184 a, 219 Abs. 2) stimmte in der
Sache überein. Insoweit das Verfahren abweichend geregelt ist (Monatsfristen
statt Vierwochenfristen), greifen die neuen Bestimmungen als der Organisation
a#ngehörend vom 1. Januar 1900 ab Platz. Uber das Recht vor dem G. von 1884
r. 9 zu 5 218.
#220.
Soweit der ausgeschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nicht
zahlt, ist dafür der Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktien-=
buche verzeichnete Rechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger,
soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist.
Dies wird vermutet, wenn von dem letzteren die Zahlung nicht bis zum
Ablaufe von einem Monate geleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungs-
aufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von dieser
erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen
Betrags die neu auszugebende Urkunde.
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist
von zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Übertragung des Anteilrechts
zum Aktienbuche der Gesellschaft angemeldet wird.
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern
nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Anteilsrecht zum Börsen-
preis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung.
verkaufen.
Entw. I § 204, II 5 218; Denkschr. I S. 135, II S. 3205; A.D. H.G.B.
Art. 184b Abs. 1, 2, 4 (219 Abf. 2).
1. Haftung der Rechtsvorgänger. Jeder jeweilige aus dem Aktienbuch ercht.
liche Aktionär haftet für den Nenn= oder höheren Ausgabebetrag der Aktie. r
kann sich grundsätzlich dieser Haftung nicht durch Veräußerung der Aktie entziehen.
Das Gesetz hat indessen die Haftung des veräußernden Aktionärs abgeschwächt,
weil der in das Aktienbuch eingetragene Erwerber der Gesellschaft gegenüber mit
den Rechten auch die Pflichten der Mitgliedschaft in erster Reihe Übernimmt und
weil die Uberspannung der Haftpflicht das Hervortreten zahlungsfähiger Aktionäre
hindern könnte (Begründung 1884 S. 80).
Die Haftung eines im Aktienbuch verzeichneten Vormanns des letzten Ak-
tionärs auf den für die Aktie zu leistenden, eingeforderten und nicht gezahlten Bar-
betrag (nicht auch für Nebenleistungen, auch nicht für Kosten des Verfahrens, Be-
richt 1884 S. 17) besteht nämlich nur: