Nr. 7.
Nr. 9.
Nr. 1.
Nr. 2.
86 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 3 220 (Nr. 6—9),8 221 (Kr. 1.—9.
Verkauf vorzunehmen (oben Nr. 5). Sie kann nur verkaufen. Das verantwort-
liche Ermessen des Vorstandes eutscheidet. Hierbei kommt in Betracht, daß die
Ausfallforderung des § 219 Abs. 3 erst geltend gemacht werden kann, wenn der
Verkauf versucht ist. Auch Verkauf an den ausgeschlossenen Aktionär ist ulässig;
doch hat dieser Aktionär kein Recht hierauf (oben Nr. 3). Schreitet die Gaürisanf
nicht zum Verkauf, so wirkt ein bilanzmäßiger Ansatz der Aktien ähnlich wie die
Herabsetzung des Grundkapitals. Doch sind die Vorschriften der §§ 288 ff. hier un-
anwendbar (R.G. Z. II S. 20ff.). Die Gesellschaft hat den Käufer, wenn die Ur-
kunde auf den Namen lautet, dem offenbaren Willen bei dem Vertragsschluß ge-
mäß ohne weiteres in das Aktienbuch einzutragen. Der Erwerber haftet, abge-
sehen von dem Kaufpreis, für den Betrag, der nach Abzug der bereits geleisteten
Teilsummen und der die Verlustigerklärung begründenden Summe übrig bleibt.
Rechtsvorgänger des Erwerbers ist hier selbstverständlich die verkaufende Gesell-
schaft, so daß vor Volleistung mit dem Erwerber eine neue Kette von Haftpflich-
sigen bagmnt (Begründung 1884 S. 85, oben Nr. 3; a. M. auch hier Makower
nm. IV).
4. Befreiung der Rechtsvorgänger von der hier bezeichneten Leistung ist nach
* 221 ausgeschlossen. Auch eine Verschärfung der Haftung durch den Gesell-
schaftsvertrag erscheint unzulässig. Es sollte aus rechtspolitischen Gründen (oben
Nr. 1) die Haftung der Vormänner auf ein bestimmtes Maß zurückgeführt werden.
5. Der zahlende Bormann hat zumeist einen Anspruch gegen seinen Nach-
mann. Denn zumal bei Verkauf der nicht vollgezahlten Aktie zum Tageskurs ist
als Wille der Beteiligten zu unterstellen, daß der Erwerber dem Veräußerer gegen-
über die weitere Zahlungspflicht übernimmt (R.O. H.G. XXII S. 233f., #. II
S. 164, Lehmann, A.G. II, 47).
6. Das ältere Recht des G. von 1884 (Art. 184b, 219 Abs. 2) stimmte in
der Sache überein. Die Neuerung, daß in Abs. 1 eine Monatsfrist statt der Vier-
wochenfrist bestimmt ist, gilt als das Verfahren betreffende Bestimmung vom
1. Jan. 1900 ab. Uber das Recht vor dem G. von 1884 Nr. 9 zu § 218.
221.
Die Aktionäre und deren Rechtsvorgänger können von den in den
§§ 211, 220 bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie können
gegen diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Entw. 1 § 205, II § 219; Denkschr. I S. 135, II S. 3205; A. D. H.G. B. Art.
184 a Abs. 3, 184b Abs. 3, 184 (5 219 Abs. 2).
1. Befreiung. Die Gesellschaft kann den Aktionär und seine Vormänner von
den in §§ 211, 220 bezeichneten Leistungen nicht befreien, auch nicht dadurch, daß
sie die Aktien sich schenken läßt (unrichtig O. L. G. München in O.L.G. Rspr. XIV
355f.). Dies gilt auch von der Leistung nach § 219 Abs. 4, weil diese sich aus
§ 211 ergibt. Auf die Verpflichtungen nach §§ 212, 218 bezieht die Bestimmung
sich nicht (Nr. 9 zu § 212, Nr. 7 zu § 218). Die Gesellschaft kann insbesondere
nicht statt barer Einlage unbare und umgekehrt annehmen, da sie hiermit von der
richtigen Leistung befreien würde, (vgl. G. betr. die G. m. b. H. § 19 Abs. 3). Das
Hingegebene könnte der Hingebende Leitich kondizieren. Eine gegen das Verbot
verstoßende Befreiung ist nichtig; auch ein Rechtsgeschäft, das mittelbar die Be-
freiung bewirkt; ebenso ein Vertrag, in dem die Gesellschaft sich zur Befreiung ver-
pflichtet (R.G.Z. II S. 42.) Auch abtreten kann die Aktiengesellschaft den Anspruch
auf die Leistung nur, wenn der Zesstonar ihr als Aquivalent die bare Einlage zahlt
(O.L. G. Düsseldorf in L.Z. 1907 S. 147). Sonstige Abtretungshindernisse bestehen
nicht (R.G. im Recht 1911 Nr. 2990). Freilich kann die Gesellschaft die Befreiung da-
durch herbeiführen, daß sie sich durch eine andere Begebung der Aktienurkunde außer
Stande setzt, die Urkunde dem Leistungspflichtigen zu gewähren, da dieser nur gegen
eine entsprechende wertvolle Urkunde zu leisten braucht. Ferner ist Befreiung nach
den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals zulässig.
2. Aufrechnung. Der Aktionär und seine Vormänner können gegen die
Leistungen der §§ 211, 220, sowohl im Falle der Neugründung, wie bei Erhöhung