5221 (Nr. 2—4), 5 222. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 87
des Grundkapitals (vgl. R.G.Z. LXII Nr. 103) eine Forderung gegen die Gesellschaft,
leichgültig welcher Art, (also auch eine Forderung wegen ngerechheen ter Bereicherun
mrm Falle der wirkungslosen datio in solutum O.L.G. Rostock in Seu ftert LXVI, 148
nicht aufrechnen (ebenso schon ohne ausdrückliche Bestimmung für das Recht vor dem G.
von 1884 R. G. Z. VI S. 69ff., XVIII S. öf., XIX S. 126ff. l en R O. H. G. XXV
# 228ff.). Damit ist nur dem Verpflichteten das Recht zur afeechnung entzogen.
er das Recht der Gesellschaft, die Aufrechnung einseitig vorzunehmen oder eurh
Aufrechnungsvertrag zuzulassen, ist dagegen hier nichts bestimmt. Einseitige Auf-
rechnung seitens der Gesellschaft wird regelmäßig uläffig Aufrechnungsvertrag
regelmäßig ausgeschlossen sein. Nach dem Gesetz muß die Einlage, soweit der Ge-
sellschaftsvertrag nicht unbare Einlagen festsetzt, durch Barzahlung geleistet werden.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Barzahlung ist der Gesellschaft nach Satz 1
versagt. Deshalb kann die Gesellschaft Leistung durch Aufrechnung wirksam nur
dann zugestehen, wenn dadurch in einer auf die Geschäftslage völlig einflußlosen
Weise nur ein Hin= und Herzahlen vermieden wird, unbeschadet der strengen Wahrung
des §5 195 Abs. 3 (vgl. Makower Anm. III, Staub-Pinner Anm. 4, auch R.G.Z.
XVIll S. 3 ff. R.G. bei Seuffert LVII Nr. 42, R.G. im Recht 1908 S. 434, L.3.
1907, 825 und für G. m. b. H. R.G. Z. XLI S. 124, LIV. Nr. 100, LXVIII Nr. 32,
LXXII Nr. 65, viel weitergehend Begründung 1884 S. 86, Bolze XXIII Nr. 576).
So wäre Verrechnung durch Aulncbine in ein Kontokorrentverhältnis zwischen
Aktiengesellschaft und Aktionär unzulässig (O. L. G. Colmar in O. L.G. Rspr. XIV, 364).
Eine gestseln der Leistung durch nufrechnung gemäß § 186 Abs. 2 ist dagegen
ulässig (&. XIII S. 4). Aufrechnung gegen die Leistung aus §& 218 ist nicht, wie
üher, versagt. ,
3. Zurückbehaltung. Das bisherige Recht bestimmte, daß an dem Gegenstand
einer zu leistenden Einlage (gemeint war die Sacheinlage des § 186 Abs. 2) wegen
Forderungen, welche sich nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht
stattfinde. Dies ist gestrichen, weil B.G.B. § 273 ein Zurückbehaltungsrecht über-
haupt nur für Ansprüche anerkennt, die auf demselben rechtlichen Verhältnis, wie
die Verpflichtung des Schuldners, beruhen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht danach
gemäß B. G. B. §5 273. (M. A. Goldmann Nr. 8 und (für G. m. b. H.) O.L.G.
Rostock in Seuffert LXVI Nr. 74). Das weitergehende kaufmännische Zurück-
behaltungsrecht paßt auf die Fälle, wo der Gesellschaft eine unbare Einlage ge-
schuldet ist, nicht (Denkschr. S. 3205).
4. Alteres Recht. Die Verschett. wonach von den in ss 211 (219 Abf. 4),
220 bestimmten Leistungen nicht befreit werden kann, stimmt sachlich mit dem Rechte
des G. von 1884 überein. Uber das frühere Recht Nr. 9 zu § 218. Hinsichtlich
der Aufrechnung ging das G. von 1884 weiter, indem es auch eine solche gegen die Ver-
pflichtungen aus dem dem jetzigen § 218 entsprechenden Art. 184 ausschloß (Denkschr.
S. 3205). Soweit Ansprüche gemäß Art. 184 vor dem 1. Januar 1900 entstanden
find, wird der Aktionär fernerhin nicht aufrechnen dürfen (vgl. Lehmann in
3. XLVIII S. 1129.
g 222.
Auf Namen lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung des In-
habers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesell-
schaft einzutragen.
Sie können, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt,
ohne Zustimmung der Gesellschaft auf andere übertragen werden.
Die Übertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff
der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers
und in Betreff seiner Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften
der Artikel 11 bis 13, des Artikels 36 Satz 1 bis 4 und des Artikels 74
der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
Nr. 8.
Nr. 4.