Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
88 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5§ 222 (Nr. 1—3). 
Zur Übertragung von Aktien, die gemäß § 180 Abs. 3 auf einen 
Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung 
des Aufsichtsrats und der Generalversammlung erforderlich. Die Über- 
tragung dieser Aktien kann nur mittelst einer die Person des Erwerbers 
bezeichnenden, gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung erfolgen. 
Entw. 1 5 206, II 5 220; Denkschr. I S. 135 f., II S. 3205f.; A.D.H.G. B. 
Art. 182 (220). 220; Denksch f f d 
Literatur: F. H. Vehrend, Unvollkommene Ordrepapiere, Diss. Leipzig 1892; 
Lehmann, A.G. II & 54 ff. 
1. Eintragung im Aktienbuch. Die Aktiengesellschaften beruhen auf Inhaber. 
oder Namensaktien (5 179 Abs. 2). Inhaberaktien dürfen erst nach Volleistung des 
Nenn= oder höheren Ausgabebetrages ausgegeben werden (55 179 Abs. 3, 209 Absf. 2). 
Namensaktien und die nur auf den Namen zulässigen Interimsscheine sind mit 
Bezeichnung des Aktionärs in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen (5§ 222, 
224). Das Aktienbuch ist nicht Handelsbuch im Sinne der §§ 38 ff., weil in ihm 
nicht die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens der Gesellschaft ersichtlich 
zu machen sind (Nr. 6 zu 8 38). Ein ungehöriges Verfahren mit ihm unterliegt 
aher nicht der K. O. ö§ 239, 240. Das Aktienbuch wird unter Verantwortung des 
Vorstands geführt. Natürlich entscheidet darliber, ob ein Buch Aktienbuch ist oder 
nicht, der Inhalt und nicht der Name (R.G.. XILI S. 19). 
2. Übergang der Mitgliedschaft bei Juhaber= und Namensaktien. Rechtliche 
Natur. Nach Entstehung der Aktiengesellschaft kann die Mitgliedschaft auf den 
allgemeinen Rechtsnachfolger eines Aktionärs übergehen. Sie kann aber auch durch 
Sonderrechtsnachfolge erworben werden. In dem letzteren Falle sind zwei obliga- 
torische Verträge zu unterscheiden: derjenige zwischen dem Veräußerer und dem 
Erwerber, der allgemeinen Rechtsregeln solgt (darüber Lehmann A. G. II 38 f.), 
und derjenige zwischen dem Erwerber und den Übrigen Aktionären. Mittels des 
Gesellschaftsvertrags hat mangels abweichender Bestimmung in ihm jeder Gesell- 
schafter sich verpflichtet, den Eigentumserwerber der Aktienurkunde als Ersatz- 
gesellschafter anzunehmen. Die Erfüllung der Verpflichtung fällt der Gesellschaft 
zu Die entsprechende Berechtigung wird bei der Inhaberaktie ohne weiteres mit 
em Erwerb der Urkunde, bei der Namensaktie und dem Interimsschein mit der 
auf diesem Erwerb beruhenden Eintragung in das Aktienbuch verwirklicht. Damit 
ist zwischen dem Erwerber und den übrigen Aktionären ein neuer Gesellschafts- 
vertrag geschlossen, wenn auch von gleichem Inhalt wie der bisher bestehende (zur 
Konstruktion bes. Goldschmidt in 3. XXVIII S. 110ff., ferner R.O. H.G. VI 
S. 149, R. G. Z. III S. 163, XLI S. 17, auch VII S. 87; dagegen Lippmann in 
XXXIX S. 142ff. (Sukzessionstheorie), sowie F. H. Behrend, Ordrepapiere 
57f., Lehmann A.G. II 32ff. (Theorie des einseitigen Aus- und Eintritts). 
Einreden aus dem der Ubertragung zugrunde liegenden Kausalgeschälft können 
der Aktiengesellschaft nunmehr nicht entgegengehalten werden und eine Anfechtung 
wegen Betruges des Aktienverkäufers ist der Aktiengesellschaft gegenüber unzulässig 
(RK.G.Z. LXXII Nr. 71).— 
Die Aktie kann auch Gegenstand eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts 
werden (hierzu Lehmann, A.G. II 60 ff., Hacker in Holdheim 1906 S. 181|t 
3. Übertragungsform. Die Übertragung der Inhaberaktie ist vom H.G.B. 
nicht geordnet. Es entscheiden die Regeln von der Eigentumsübertragung der 
Inhaberpapiere (B.G.B. ös 929—935), wobei B.G.B. 794 nicht anzuwenden sein 
wird (Lehmann A. G. II S. 105; a. A. Goldmann §5 223 Nr. 1, Makower 
S. 590, Ritter Nr. 4, Langen, Die Kreationstheorie im heutigen Reichsrechte 1906 
S. 77 ff.). Für die Ubertragung der Namensaktie und des Interimsscheins treffen 
die §§ 222, 224 Bestimmung. 
Die durch die Namensaktie (und den Interimsschein) verkörperte Mitgliedschaft 
wird nach Aktienrecht durch Indossament der Urkunde oder nach burgerlichem 
Recht, durch Abtretung (B.G.B. Ss 398, 413, vgl. H.G.B. 5. 223 Abs. 2) Übertragen. 
Eine Ubertragung der Mitgliedschaft nur durch Eigentumsübertragung der Namens- 
urkunde findet nicht statt, da die Mitgliedschaft auch in ihrer Papierverkörperung
	        
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