Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8228 (Nr. 3—0). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 91 
a) Anmeldung des Aktienübergangs. Der Ubergang der Namensaktie 2c., 
der auch den Erwerb durch Erbanfall umfaßt, ist bei der Gesellschaft anzumelden. 
Folle der Unterlassung ist, daß die Gesellschaft den Ubergang nicht zu beachten hat. 
ur Anmeldun befugt und der Gesellschaft gegenüber, solange er Eigentlümer der 
Aktie ist, gehalten (R.G. in L. Z. 1912, 454) ist der Erwerber, nicht ohne seine 
besondere ächtigung auch der Veräußerer (vgl. R.G. S. III S. 164, XILI S. 17, 
R.G. in Holdheim 1906 S. 228; für den Fall der Zwangsvollstreckung Z. P.O. 
§ 822). Dem Veräußerer der nicht vollgezahlten Aktie, der mangels Eintragung 
des Erwerbers zunacht und ohne zeitliche Beschränkung für die Vollzahlung weiter 
haftet, wird aber im Zweifel aus dem Vertrag ein Klagerecht gegen den Erwerber 
auf Bewirkung der Anmeldung zustehen (Lehmann, A.G. II 47). Veräußert der 
nicht eingetragene Erwerber die Aktie weiter, so findet seine Eintragung keinesfalls statt. 
b) Nachweis des Aktienübergangs. Der Ubergang der Namensaktie 2c. ist 
der Gesellschaft nachzuweisen (früher der Ubergang des Eigentums der Aktie, 
dazu R.G. in J.W. Schr. 1898 S. 54). Darzutun ist nur eine Kette von dinglichen 
Bechtsänderungen die den Ubergang der Aktie auf den Anmeldenden ergibt (vgl. für 
Indossamente W.O. Art. 36, für andere Abtretungserklärungen B. G. B. 89 403, 
409, 410, 413). Die Prüfung der etwaigen Verfügungen zugrunde liegenden 
Rechtsgeschäfte ist der Gesellscheft entzogen. Dagegen kann die Gesellschaft die 
Verfügung an sich bemängeln, insbesondere geltend machen, daß laut Willens- 
einigung des Veräußerers und Erwerbers nur formeller Rechtsausweis geschaffen, 
die Mitgliedschaft aber bei dem Veräußerer verbleiben sollte (ugl. R.G. in 
Seuffert LX Nr. 91, O. L.G. Braunschweig ebenda LXV Nr. 43). Allein auch 
diese Bewugeis darf, wie jedes Recht, nicht aus bloßer Schikane ausgeübt werden 
(ogl. B.G. B. § 226). Bei der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Aktie hat die 
Gesellschaft regelmäßig kein Interesse daran, wer ihr Mitglied ist. Sie muß danach 
einen besonderen Grund nachweisen, wenn sie den formell gehörig ausgewiesenen 
Erwerber nicht als Aktionär zulassen will (vgl. R.G.Z. XIL S. eal- Staub- 
Pinner Anm. 16 ff. zu § 222). Zufolge neuer Vorschrift (zum früheren Recht 
Vrot. S. 5072 f.) ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente 
oder Abtretungserklärungen zu prüfen. Sie ist aber dazu berechtigt. 
c) Vorlegung der Aktienurkunde. Der Gesellschaft ist die Aktienurkunde vor- 
ulegen. Da, soweit nicht Inhaberaktien ausgegeben sind, das Aktienbuch den 
ktionär bestimmt, die Umschreibung im Aktienbuch aber nur bei Vorlegung der 
Aktienurkunde erfolgt, so kann die Mitgliedschaft ohne Ausgabe solcher Urkunden 
mit Wirkung für die Gesellschaft nicht übergehen (a. M. die herrschende Ansicht vgl. 
R.G. 3. XXXIV S. 115 ff., vgl. auch Johow XIV S. 32f.; Lehmann, A. G. II 87). 
d) Wirkung der Bucheintragung. Soweit Namensaktien oder Interimsscheine 
ausgegeben sind, gilt im Verhältnis zu der Gesellschaft nur der im Aktienbuch 
Eingetragene als Aktionär, natürlich lediglich im Falle gesetzlich gerechtfertigter 
Eintragung (vgl. Bolze X Nr. 543, R.G. bei Holdheim 1906 S. 228). Einer- 
seits ist die Gesellschaft befugt den Eingetragenen als Aktionär in Anspruch zu 
nehmen, unbeschadet des zulässigen Einwands, daß die Eintragung ohne Willen 
des Eingetragenen vorgenommen war. Im übrigen muß es dem Eingetragenen, der 
als Aktionär belangt wird, überlassen bleiben, seine Eintragung nach allgemeinen 
Grundsätzen anzufechten, wobei jedoch Berufungen auf Mängel des Veräußerungsge- 
schäfts unzulässig sind (Lehmann A.G. II 35, R.G.Z. LXXII Nr. 71; oben Nr. 2 bei 
5222). Andererseits ist die Eintragung erschöpfender und ausschließlicher Rechtsausweis 
als Aktionär: die Gesellschaft ist nicht berechtigt, einen anderen als den Eingetragenen 
als Aktionär anzuerkennen (O.L.G. Cöln in O.L.G. Rspr. XI S. 384) selbst 
wenn sie vom Ubergang des Aktienrechts Kenntnis erlangt hat (O.L.G. Cöln bei 
Kaufmann VI S. 74). Deshalb hat der Veräußerer der nicht vollgezahlten Aktie 
gegen die Aktiengesellschaft einen Anspruch darauf, daß ein Aktienbuch angelegt und 
— die Zustimmung des Erwerbers vorausgesetzt (oben Nr. 3) — die Rechtsnachfolge 
darin vermerkt wird. Von der im ersten Entwurf enthaltenen Unterscheidung, daß 
bei Aktien die Gorsenschaln nur den Eingetragenen als Eigentümer anzuerkennen 
brauche, bei Interimsscheinen im Verhältnis zu der Gesellschaft nur der Eingetragene 
als Eigentümer gelte, ist Abstand genommen (Denkschr. S. 3206; bisher a. M. 
Behrend S. 809, O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 237, auch R.O. H.G. XXIII 
S. 100). Daß in gewissen Fällen auch der nach dem Buche Berechtigte bei Aus- 
Nr. 3. 
Nr. 5. 
Nr. 6.
	        
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