A. Deutsches
Staatsrecht.
1. Selbsterhaltung, Staat und
Souverän.
Die Selbsterhaltung als das höchste Ziel des Staates, bis
zum Wesen der Vaterlandsliebe.
Der Staat, aus der menschlichen Natur hervorgegangen,
ist ein notwendiges Gut der Menschheit und erfüllt
gewisse, eigentümliche Zwecke wie die Volkswohlfahrt.
Die im Staat vereinigten Menschen wollen das Wohl des
Ganzen und das der einzelnen fördern, soweit es mit dem
Wohl der anderen vereinbar ist; sie wollen unabhängig,
frei sein von anderen Völkern: Jeder Staat ist souverän, d.
h. er ist vollkommen unabhängig und lebt nach eigenen
Gesetzen.
Um zu jeder Zeit frei und unabhängig zu sein, muß der
Staat vor allem sein eigenes Bestehen sichern. Die Selbst-
erhaltung ist demnach das oberste Recht jedes Staates;
der Schutz des Bundesgebietes, des innerhalb desselben
gültigen Rechts sowie die Pflege der Wohlfahrt des
Deutschen Volkes, das ist der Zweck des ewigen Bundes,
der den Namen Deutsches Reich führt. Das Bestehen
des Staates kann in Frage gestellt werden durch andere
Staaten, sonstige äußere Gegner oder durch Feinde von
innen.
2. Unsere Volkstugenden.
Ein Volk, welches sich seine Tugenden, Rechtschaf-
fenheit und lautere Wahrhaftigkeit in allen Beziehungen,
Treue gegen den Staat, Fröhlichkeit, Ordnung, Fleiß und
Arbeitsamkeit, Mäßigkeit und Sittsamkeit erhält, wird
A. Deutsches Staatsrecht.
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Was ist das Ziel des Staates?
‚7
Welches ist der
wesentliche Zweck des
Deutschen Reichs?
/
Welches sind einige
unserer erstrebenswerten
Volkstugenden?
Selbsterhaltung, Staat und Souverän. | Seite 15