E. Anhang.
II. Reichsgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach
Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsge-
setze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft
durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes
geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach
dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der
Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur
Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner
Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den
lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgespro-
chenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen
Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung
erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem Heimatslande wird
im Wege der Reichsgesetzgebung das Nötige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz
des Reichs.
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