E. Anhang.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen
die nachstehenden Angelegenheiten: ?
1.) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungs-Verhältnisse,
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb,
einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch
den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der
Heimats- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2.) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu ver-
wendenden Steuern;
3.) die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grund-
sätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;
4.) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5.) die Erfindungspatente;
6.) der Schutz des geistigen Eigentums;
7.) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande,
der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8.) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46, und die
Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des
allgemeinen Verkehrs;
9.) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasser-
zölle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Balken und sonstige
Tagesmarken);»
10.) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maß-
gabe der Bestimmung im Artikel 52;
ı1.) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivil-
sachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; sowie über die Beglaubigung von
öffentlichen Urkunden;
12.) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht
2) Diese Aufzählung ist nicht abschließend; insbesondere kann ihr Umfang durch die „Kompetenz-Kompe-
tenz“ des Reiches nach Artikel 78 der Verfassung durch einfaches Reichsgesetz (das im Bundesrat jedoch keine
14 Stimmen gegen sich haben darf) erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal zu ändern
(„verfassungsdurchbrechende Gesetze“).
3) Der letzte Punkt wurde durch Gesetz vom 3. März 1873 (RGBl. S. 47) eingefügt.
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