E. Anhang.
dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz,?
die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen
werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem
Bundesrate gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des
Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder
wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern,
Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevoll-
mächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung
gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß
daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu
vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrates nicht adoptiert
worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages
sein.
Artikel ıo.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomatischen
Schutz zu gewähren.
8) Aufgrund der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Königreich Sachsen vom
07.02.1867 sowie der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Königreich Württemberg
vom 21./25.11.1870 haben Sachsen und Württemberg ebenfalls einen ständigen Sitz in diesem Ausschuß inne.
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