Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
Artikel ı8. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und 
verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einem Reichsamte '” berufenen 
Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst 
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber 
diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande aus ihrer dienstlichen Stellung 
zugestanden hatten. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können 
sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate 
zu beschlieffen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
  
10) Als Reichsämter wurden errichtet: 
I. Zentralverwaltung (d. h. Stellen, in deren Tätigkeit der Reichskanzler jederzeit einzugreifen befugt ist): 
a) das Reichsamt des Innern (bis 1879 Reichskanzleramt, das 1871 aus dem 1867 gegründeten Bundeskanzler- 
amt hervorging) mit den Reichskommissariaten, dem statistischen Amt, der Normal-Eichungskommission, 
Gesundheitsamt und einer besonderen Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten unter einem Direktor; 
b) das auswärtige Amt (seit 1871, auch heute noch Bezeichnung für das dt. Außenministerium) 
c) die Admiralität (seit 1872), 
d) das Reichs-Postamt (1875 bis 1880: General-Postamt), 
e) das Reichs-Justizamt (seit 1876), 
f) das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen (seit 1879), 
g) das Reichs-Eisenbahnamt (seit 1873), 
h) das Reichs-Schatzamt (seit 1879), 
i) das Reichsbank-Direktorium (seit 1875). 
j) das Reichswirtschaftsamt (seit 1917). 
k) das Reichsarbeitsamt (seit 1918). 
II. Die selbständigen Finanzbehörden des Reichs, welche nur unter der „oberen Leitung“ des Reichskanzlers 
stehen: 
a) der Rechnungshof (seit 1871), 
b) das Reichsbank-Kuratorium und die Reichsbank-Kommissäre (seit 1875), 
c) die Reichsschulden-Verwaltung und die Reichsschulden-Kommission, 
d) die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds. 
III. die Richterbehörden des Reichs: 
a) das Reichsgericht (seit 1879), 
b) die Reichskonsulargerichte, 
c) die Disziplinargerichte, 
d) die Verwaltungsgerichte, das Bundesamt für Heimatwesen, das verstärkte Reichs-Eisenbahnamt, das 
Reichs-Patentamt, das Reichs-Oberseeamt, die Reichs-Rayonkommission, die auf Grund des Reichsgesetzes vom 
21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie gebildete Reichskommission 
(1878 bis 1890), das Reichsversicherungsamt. 
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