E. Anhang.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge
und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder diszi-
plinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben
und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten
eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. '
15) Art. 28 Absatz 2 ist durch Gesetz vom 24. Februar 1873 (RGBl. S. 45) aufgehoben worden. Er lautete: „Bei
der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem gan-
zen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten
gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.“
16) Diesen Wortlaut erhielt Art. 32 durch Gesetz vom 21. Mai 1906 (RGBl. S. 467). Dazu Reichsgesetz betref-
fend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Deutschen Reichstags vom 2ı. Mai 1906 (RGBl.
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