Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
VI. Zoll- und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher 
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die 
Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, 
können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe 
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer 
inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke 
ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaft- 
lichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. ' 
Artikel 35. 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die 
Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt- 
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten 
Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche 
in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt- 
weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch 
ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteu- 
erung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
  
S. 468-470), geändert durch Reichsgesetz vom 22. Juni 1918 (RGBl. S. 667). 
17) Hamburg und Bremen wurden auf eigenen Antrag hin mit dem 15. Oktober 1888 in das Zollgebiet einbe- 
zogen (die Freihafengebiete wurden auf die Hafengebiete selbst beschränkt); siehe Reichsgesetz betreffend die 
Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das Deutsche Zollgebiet vom 16. Februar 
1882 (RGBl. S. 39) und Reichsgesetz betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien 
Hansestadt Bremen an das Deutsche Zollgebiet vom 31. März 1885 (RGBl. S. 79). 
Seite 165
	        
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