E. Anhang.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrich-
tungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements '” eingeführt werden. Das
Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in
einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr
und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entspre-
chender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs
nötigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güter-
verkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die
andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich
dahin wirken:
1.) daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsregle-
ments eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, ins-
besondere, dafs bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz,
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein
dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif,
und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. ?
19) Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 (RGBl. S. 289).
20) Gemäß Artikel 45 Nr. ı erging das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands am ır. Mai 1874
(RGBl. S. 84) und trat am 1. Juli 1874 in Kraft.
21) Bezüglich der Württembergischen Eisenbahnen ist in der Verhandlung vom 25. November 1870 über den
Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung
des Deutschen Bundes (BGBl. S. 657) unter 2. zum Artikel 45 der Verfassung anerkannt, daß bei ihren Bau-,
Betriebs- und Verkehrsverhältnissen nicht alle im Artikel 45 aufgeführten Transportgegenstände in allen Gat-
tungen von Verkehren zum Einpfennigsatz befördert werden können.
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