E. Anhang.
Artikel sı.
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke
(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postver-
waltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entspre-
chenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf
Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß
berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte
Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach
Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen
Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre
die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten
auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüber-
schüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der
Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstel-
lenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung
normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Artikel 32.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis sı finden auf Bayern und
Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende
Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über
die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen
und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise
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