E. Anhang.
Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für
die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem
Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungs-
weise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten,
wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23.
November 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben
Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die
Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere
und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenper-
sonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum
Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. ?
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu
bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffszertifikate zu regeln und
22) Art. 53 wurde durch das Gesetz betreffend die Ersatzverteilung vom 26. Mai 1893 (RGBl. S. 185-186) neu
gefaßt und Abs. 5 aufgehoben. Die Regelung der Ersatzverteilung erfolgt seither durch Art. II $ ı besagten
Gesetzes.
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