E. Anhang.
die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen
Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig
zugelassen und behandelt.
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und
Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie
dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für
Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung
anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten
die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.23
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künst-
liche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz
zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiff-
baren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weißs-rot.
23) Durch Gesetz betreffend den Ausbau der Deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabga-
ben vom 24.12.1911 (RGBl. S. 1137) wurde Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Abs. 4 aufgehoben und durch die jetzigen Abs.
4 bis 7 ersetzt.
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