E. Anhang.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers,
welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und
Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht
errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate
dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als
durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird.
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht
vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundes-
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen,
noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die
gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche
Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden
Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum
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