E. Anhang.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird
ein umfassendes Reichsmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrate zur verfas-
sungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. ®®
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche Heer und die zu demselben
gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal
225 Thaler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedens-
stärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt
XI.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des
Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im
Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis
sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und dessen Einrichtungen
wird durch das Etatgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfassung
gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg
und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
28) Dadurch ergingen folgende Reichsgesetze:
a) das Wehrgesetz vom 9. November 1867 (BGBl. S. 131); in Württemberg, Baden und Hessen südlich des Mains
eingeführt durch Art. 80 der Verfassung des Deutschen Bundes, in Bayern durch Reichsgesetz vom 24. Novem-
ber 1871 (RGBl. S. 398); wie auch die Neufassung des Wehrgesetzes vom ı1. Februar 1888 (RGBl. S. ır),
b) das Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 (BGBl. S. 523); in Baden eingeführt durch Reichsgesetz vom
22. November 1871 (RGBl. S. 400), in Bayern und Württemberg eingeführt durch Reichsgesetz vom 9. Februar
1875 (RGBl. S. 41, 48),
c) das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45),
d) das Landsturmgesetz vom ı2. Februar 1875 (RGBl. S. 63),
e) das Kontrollgesetz vom 15. Februar 1875 (RGBl. S. 65),
f) die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888,
g) das Rayongesetz vom 2ı. Dezember 1871 (RGBl. S. 459),
h) das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1871 (RGBl. S. 129),
j) das Naturalleistungsgesetz vom 13. Februar 1875 (RGBl. S. 52).
29) Siehe Artikel 60 Anmerkungen 25.
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