E. Anhang.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche Heer. Für
die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee
mafsgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren
Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des
Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und
daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und
erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspek-
tionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung
der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand,?” die Gliederung und Einteilung der Kontin-
gente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht,
innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite
Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung,
Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen Heeres sind die bezüg-
lichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren
der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. ı bezeichneten Ausschuß für das
Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen.
Artikel 64.
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommendierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen
mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem
Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei
Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
30) Der Kaiser wurde durch die Gesetze zur Feststellung der Friedenspräsenzstärke in dieser Kompetenz ein-
geschränkt. Siehe Art. 60 Anmerkung 25.
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