E. Anhang.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von
Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu
besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu,
welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht
gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundes-
fürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung
des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und
genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung
zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, Behufs der nötigen landesherrlichen Publikation, recht-
zeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berührenden Avancements und
Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen
Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichsheeres, welche
in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist,
einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus-
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4.
Juni 1851 (Gesetz.-Samml. für 1851 S. 451 ff.).
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