Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer 
Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9) 
unter III. $ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 
21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
XII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf 
den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach 
folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen 
und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus 
den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit 
die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe 
des budgetmäßßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit 
diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten 
am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des 
Reichs dessen Bedarf übersteigen. 
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den 
Reichshaushaltsetat nicht ein Anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher 
außerordentlicher Ausgaben.” 
Artikel 7ı. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können 
jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. 
  
31) Die vorliegende Fassung erhielt Art. 70 durch Gesetz vom 14. Mai 1904 
(RGBl. S. 169-170). 
Seite 180
	        
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