Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

E. Anhang. 
Während der im Artikel 60 normierten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete 
Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kennt- 
nisnahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem 
Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung 
die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs 
erfolgen. 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 7ı nur nach 
Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des 
Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem 
Bundesrate und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforder- 
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
XII. Schlichtung von Streitigkeiten 
und Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung 
des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages, eines 
Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen 
Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind 
oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder 
andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft nach 
Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden 
Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, 
Seite 181
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.