A. Deutsches Staatsrecht.
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Wann wurden die
ausgewählt wichtigen
Bündnisse nach
Zusammenbruch des
Deutschen Reichs 1806
bis zur Reichsgründung
1871 geschlossen?
Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, das mit
der Niederlegung der Kaiserwürde durch Kaiser Franz II.
im Jahr 1806 endigte. In diesem Jahr wurde auch Preußen
von Napoleon militärisch niedergerungen und besetzt.
Durch die Auflösung des Reichs und den Beitritt zum
Rheinbund trat Bayern — seit dem Preßburger Frieden
vom 26. Dezember 1805 als Königreich anerkannt — in
die Reihe der „souveränen“ Vasallen-Staaten ein. Um
dem neugebildeten Königreiche eine staatliche Einheit zu
geben, beseitigte Maximilian Joseph die alten landständi-
schen Institutionen und proklamierte die Verfassung vom
18. Mai 1808. Das Königreich Bayern ist damit der älteste
deutsche Verfassungsstaat im modernen Sinn.
Die napoleonische Zwingherrschaft in Europa endigte
1815 durch die Befreiungskriege der Koalition aus Preußen,
Rußland und Österreich. Das zerrüttete Staatengefüge
Europas wurde im Friedensschluss auf dem Wiener
Kongress neu geordnet. Ein Teil der Kongressakte war
die Deutsche Bundesakte, ein völkerrechtlicher Vertrag
über die Gründung eines Staatenbundes, des Deutschen
Bundes. Die Bundesakte wurde am 10. Juni ı815 von 39
Staaten unterzeichnet.
Artikel XIII der Bundesakte bestimmte „In allen Bundes-
staaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.“
und war damit maßgeblich für den deutschen Frühkonsti-
tutionalismus, insbesondere in den süddeutschen Staaten.
Schon 1816 verabschiedeten das Fürstentum Schaumburg-
Lippe und das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
landständische Verfassungen, das Großherzogtum Baden
folgte 1818 und das Königreich Württemberg 1819.
In Preußen dauerte diese Entwicklung länger, denn die
1815 vom Preußischen König Friedrich Wilhelm III. nach
dem Befreiungskriege versprochene Verfassung wurde erst
infolge der Reaktion nach der Revolution von 1848 von
Friedrich Wilhelm IV. dem Volk aus eigener Kraft gegeben;
diese „oktroyierte“, d. h. ohne formelle Mitwirkung des
Seite 24 | Die Geschichte der Verfassungen.