Volkes gegebene Verfassung — der die belgische vielfach
als Muster diente — ist dann von der Volksversammlung
beraten, angenommen und 1850 veröffentlicht worden.
So entstand durch „Konzession“ des Königs mit nachträg-
licher Genehmigung des Volkes die konstitutionelle
Monarchie in Preußen.
Der Deutsche Bund bestand über 5ı Jahre und löste
sich anlässlich des deutsch-deutschen Krieges 1866 auf.
Nachdem Österreich im Friedensschluss auf jede weitere
Einflußnahme hinsichtlich einer deutschen Staats-
gründung verzichtete, verpflichteten sich 21 norddeutsche
Staaten in den sog. Augustverträgen des Jahres 1866 zur
Stiftung eines deutschen Bundesstaates unter der Führung
Preußens.
1867 gründete sich darauf der Norddeutsche Bund.
Dieser war ein im Gegensatz zum Staatenbund des
Deutschen Bundes ein Bundesstaat, welcher die norddeut-
schen Staaten umfasste und mit einer Zentralgewalt
ausgestattet wurde. Das Deutsche Reich ist der durch den
Beitritt der vier süddeutschen Staaten 1870 erweiterte
Norddeutsche Bund. Seine Verfassung ist durch Verein-
barung zwischen Fürsten und Einzellandtagen und durch
Verhandlung mit dem direkt gewählten verfassungsbera-
tenden Reichstag zustande gekommen.Nach Montesquieu
umfaßt die Tätigkeit des Staates: die Gesetzgebung, die
Verwaltung und die Rechtsprechung. Diese Einteilung ist
auch in die Preußische Verfassung übernommen worden.
staaten als auch die Reichsverfassung, „haben im Laufe der
Zeit auf gesetzlichem Wege mannigfache Veränderungen
erfahren, daß der Text der Verfassungsurkunden allein
kein richtiges Bild von dem Verfassungszustand gibt.“
(Ehringhaus, 1915, S. 7.)
‚Während der frühere, im Jahre 1815 geschlossene
Deutsche Bund nur eine völkerrechtliche Vereinigung
selbständiger Staaten - ein Staatenbund war, [...] ist
A. Deutsches Staatsrecht.
Wie ist die Gewalt im
Staat aufgeteilt?
>
-> Empfohlen werden
die Verfassungsurkunden
von Pannier, Reklam
Nr. 2732 und 3870.
Worin liegt der wesentliche
Unterschied des
ewigen Bundes zu dem
&
vorangehenden Deutschen
Bund nach 1806?
Die Geschichte der Verfassungen. | Seite 25