13. Staatsangehörigkeit.
13.1. __ Welches sind die Hauptbestimmungen
über die Staatsangehörigkeit?
„Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsange-
hörigkeit in einem Bundesstaat erworben.“ Infolgedessen
sind beispielsweise alle Preußen zugleich Deutsche: Man
kann nicht bloß Preuße oder Deutscher sein, vielmehr nur
beides zugleich.
Mit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörig-
angehörigen als Rechtssubjekt „Deutscher“ normiert.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat (88 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsan-
gehörigkeit (88 33 bis 35) besitzt. (Bazille)
13.2. Indigenat.
Früher galten Angehörige eines Deutschen Staates in
einem anderen Deutschen Staat als Ausländer. Seit 1870
besteht das „Indigenat“, d.h. Angehöriger des Deutschen
Reichs ist jeder, der in einem Bundesstaat die Staats-
angehörigkeit besitzt. Das bedeutet, daß außerhalb des
Rahmens der Reichsverfassung weder ein Deutsches Volk,
noch Deutsche existieren. (Bazille)
13.3. Reichsangehörigkeit und
Einzelstaatsangehörigkeit.
Das Deutsche Reich ist ein föderaler Bundesstaat. Das
Deutsche Volk setzt sich zusammen aus den Staatsangehö-
rigen der Bundesstaaten des Deutschen Reichs. In Bundes-
staaten gibt es außer der Zugehörigkeit zu dem Bunde
als Ganzem noch die Zugehörigkeit zu den Einzelstaaten
und wir finden demgemäß auch in Deutschland außer
der Reichs- oder Bundesangehörigkeit die Einzelstaats-
angehörigkeit. Dies sind natürlich nicht zwei durchaus
verschiedene, von einander unabhängige Staatsangehörig-
A. Deutsches Staatsrecht.
‚2
Wird die
Reichsangehörigkeit
automatisch durch
Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat erworben?
‚7
Was bedeutet die
Abkürzung „RuStAG“?
zw Nr. 4263, Reichs-Gesetzbl.
1913, Nr. 46 5. 583 ff.
‚7
Wie ist das Rechtssubjekt
„Deutscher“ normiert?
‚2
Besteht das Indigenat auch
für Reichsangehörige?
‚7
Wie hängt die
Reichsangehörigkeit mit der
Einzelstaatsangehörigkeit
zusammen?
Staatsangehörigkeit. | Seite 31