A. Deutsches Staatsrecht.
nach dem Tode des Ehemanns und nach der Ehescheidung;
auf in eine Ehe eingebrachte Kinder aus einer früheren Ehe
der Ehefrau geht dieselbe nicht über.
14.4. Anstellung.
Im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-, Reichs-
dienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeinde-
verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste
einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesell-
schaft führt die Anstellung zum Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit des Dienstortes.
14.5. Aufnahme.
Jeder Deutsche hat das Recht auf Aufnahme in eine
Einzelstaatsangehörigkeit, die er noch nicht besitzt. Die
Aufnahme erfolgt unter bestimmten Bedingungen durch
einen Antrag. Bei anschließender Erteilung der Aufnah-
meurkunde seitens einer höheren Verwaltungsbehörde
gilt, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnah-
meurkunde, die Staatsangehörigkeit als erworben.
14.6. Naturalisation.
Mit Naturalisation bezeichnet man die Erteilung einer
Deutschen Staatsangehörigkeit an einen Ausländer. Ein
Rechtsanspruch auf Naturalisation besteht nicht. Voraus-
setzungen sind die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in
seiner Heimat, ein unbescholtener Lebenswandel, ein
Unterkommen und an diesem Ort, sich und seine Angehö-
rigen zu ernähren imstande zu sein. Bei Genehmigung
seines Antrags, welche der Zustimmung des Bundesrats
bedarf, muß der Ausländer in dem Bundesstaat, in dessen
Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden.
Naturalisation ist eine selten erteilte Aufnahme in das
deutsche Indigenat. Der Brite H. S. Chamberlain sprach
nach seiner Naturalisation fortan ebenso gerührt wie
Seite 34 | Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.