Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
nach dem Tode des Ehemanns und nach der Ehescheidung; 
auf in eine Ehe eingebrachte Kinder aus einer früheren Ehe 
der Ehefrau geht dieselbe nicht über. 
14.4. Anstellung. 
Im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-, Reichs- 
dienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeinde- 
verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste 
einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesell- 
schaft führt die Anstellung zum Erwerb der Staatsangehö- 
rigkeit des Dienstortes. 
14.5. Aufnahme. 
Jeder Deutsche hat das Recht auf Aufnahme in eine 
Einzelstaatsangehörigkeit, die er noch nicht besitzt. Die 
Aufnahme erfolgt unter bestimmten Bedingungen durch 
einen Antrag. Bei anschließender Erteilung der Aufnah- 
meurkunde seitens einer höheren Verwaltungsbehörde 
gilt, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnah- 
meurkunde, die Staatsangehörigkeit als erworben. 
14.6. Naturalisation. 
Mit Naturalisation bezeichnet man die Erteilung einer 
Deutschen Staatsangehörigkeit an einen Ausländer. Ein 
Rechtsanspruch auf Naturalisation besteht nicht. Voraus- 
setzungen sind die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in 
seiner Heimat, ein unbescholtener Lebenswandel, ein 
Unterkommen und an diesem Ort, sich und seine Angehö- 
rigen zu ernähren imstande zu sein. Bei Genehmigung 
seines Antrags, welche der Zustimmung des Bundesrats 
bedarf, muß der Ausländer in dem Bundesstaat, in dessen 
Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden. 
Naturalisation ist eine selten erteilte Aufnahme in das 
deutsche Indigenat. Der Brite H. S. Chamberlain sprach 
nach seiner Naturalisation fortan ebenso gerührt wie 
Seite 34 | Erwerb einer Deutschen Staatsangehörigkeit.
	        
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