A. Deutsches Staatsrecht.
(2) Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seines
Deutschen Heimatstaats in fremde, ausländische
Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines
Heimatstaats denselben durch Beschluß seine
Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er
einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt
nicht Folge leistet. (Bazille)
„Erst durch die Regelung der Staatsangehörigkeit sind 2
die Deutschen wirklich zu Bürgern eines gemeinsamen Durch welche wesentliche
Staates und zu Kindern eines gemeinsamen Vaterlandes Regelung sind die
geworden.“ (Bernheim) Deutschen zu Kindern
eines semeinsamen
Anmerkung. „Der Angehörige eines jeden Bundesstaates Vaterlandes geworden?
muß in jedem anderen Bundesstaat als Inländer behandelt
werden; er darf also nicht beschränkt werden in der Wahl
seines Wohnsitzes, im Gewerbebetrieb, bei Übernahme
öffentlicher Ämter, bei Erwerbung von Grundstücken, bei
allen bürgerlichen Rechten (politische Rechte des Einzel-
staates stehen nur den eigenen Staatsangehörigen des
Landes zu).“ (Ehringhaus, 1915, S. 9.)
16. Die öffentlichen „Rechte der
Staatsbürger“.
Durch die Verfassung sind die Staatsangehörigen ‚7
(Staatsbürger) geworden. Seitdem unterscheidet man die Welche öffentlichen Rechte
Rechte in zwei Klassen, in haben die Staatsangehörigen
(Staatsbürger) gemäß
+ Staatsbürgerliche oder politische, die nur Vollbürgern Reichsverfassung neben
zustehen. den staatsbürgerlichen
oder politischen Rechten?
« Bürgerliche (Grundrechte), die grundsätzlich allen
Bürgern zustehen.
Die Deutsche Reichsverfassung enthält nichts von den
Rechten der Bürger, da die Verfassungen der Einzelstaaten
sie enthalten; wohl aber ist eine Reihe wichtiger Rechte
durch Reichsgesetze geregelt. (Bernheim)
Die öffentlichen „Rechte der Staatsbürger“. | Seite 37