A. Deutsches Staatsrecht.
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Welche allgemeinen
staatsbürgerlichen Pflichten
ergeben sich aus der Natur
jedes modernen Staates?
a RV Art. 11 (Nr.
628, Reichs-Gesetzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
Welche ist die alleinige
Staatsbürgerpflicht,
die durch die
Reichsverfassung besteht?
nicht nur ein Mangel an Gemeingefühl, sondern auch
der politischen Einsicht und Bildung, für die gründlich
zu sorgen man verhängnisvollerweise versäumt hat, als
man dem Volke wesentlichen Anteil an der Regierung
des Landes gab.“
Die Staatsangehörigkeit ist in erster Reihe ein Kreis
von Pflichten; aus den Pflichten ergibt sich ein Kreis von
Rechten.
„Alle diese Rechte und Freiheiten müssen natürlich von
den Bürgern in rechtem Sinne angewendet werden. Keiner
darf seine Freiheit dazu mißbrauchen, die Rechte eines
anderen anzutasten, denn jedem ist ja gleiche Freiheit
und gleiches Recht zugesichert, und jeder muß stets daran
denken, daß er seine Freiheit gebrauchen soll; nicht nur
zu seinem Wohle, sondern auch zum Wohle aller seiner
Mitbürger seines Vaterlandes.“ (Giese et al., 1910, S. 66.)
Jeder Bürger muß als Glied des Reiches für dessen
Bestand und Erhaltung nach seinen Kräften sorgen, da von
dem Wohle des Staates sein eigenes Wohl abhängt.
Die allgemeinen Staatsbürgerpflichten, die sich aus der
Natur jedes modernen Staates ergeben, sind folgende:
Treue zum Landesherrn sowie Gehorsam gegen die
Obrigkeit, die Regierung und die Gesetze innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit. Jede Obrigkeit ist zum
Wohle der Gesamtheit eingesetzt und darum muß jeder
einzelne ihr gehorchen. Gegen etwaige Übergriffe der
obrigkeitlichen Personen darf man sich bei den vorge-
setzten Behörden beschweren oder bei den Gerichten
Klage erheben (Giese et al.);
Seite 44 | Die Pflichten der Reichsangehörigen.