A. Deutsches Staatsrecht.
b) Die Wehrpflicht, die nicht nur eine Pflicht, sondern
auch ein Recht, ja das Recht des freien Mannes ist.
Alleinig_ die, Wehrpflicht, wird durch die Reichsver- 5 RV Arcıs7 (Nr.
fassung geregelt; 628, Reichs-Gesetzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
c) Die Steuerpflicht nach den Bestimmungen der Gesetze.
Alle Steuern dienen zur Erhaltung der Staatseinrich-
tungen, also zum Besten jedes einzelnen Bürgers. Sie
werden nach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen
der einzelnen verteilt und nach dem Beschluß der
Volksvertretung erhoben. (Giese et al.) Gerade hier
zeigte sich die geringe politische Bildung, insofern sich
selbst Gebildete nicht schämten, die unbedingt nötigen
Steuern widerwillig zu bezahlen oder pflichtwidrig der
Steuerzahlung zu entziehen. Und doch lehrt gerade ein
Blick in die Deutsche Geschichte, daß in dem Mangel
an Einkünften vor allem die Ohnmacht des früheren
Deutschen Reichs begründet war (Ehringhaus);
d) Die Schulpflicht, die eine Grundbedingung der bürger-
lichen und der staatsbürgerlichen Freiheit ist und eine
Quelle der Wohlfahrt des Staates bildet. Danach muß
jedes Kind in der Regel vom vollendeten 6. bis zum
vollendeten 14. Jahre die Volksschule besuchen oder in
anderer Weise unterrichtet werden; sonst machen sich
die Eltern oder Vormünder strafbar;
e) Die Pflicht zur Übernahme bürgerlicher Ehrenämter,
insbesondere der Selbstverwaltung. Diese erfordern
oft viel Zeit und Mühe, ohne daß eine Entschädigung
gewährt wird, und darum werden vorwiegend auch
nur vermögende Personen zu solchen Ämtern heran-
gezogen. Sie aber sollen es sich zur Ehre rechnen, auf
diese Weise dem Wohle ihrer Mitbürger zu dienen.
„Außer diesen genannten Pflichten hat jeder Bürger
natürlich die Verpflichtung in seiner besonderen Art für
das Wohl seines Vaterlandes tätig zu sein, sei es durch
Teilnahme an den Wahlen und Versammlungen oder durch
Vorschläge für bessere und nützliche Staatseinrichtungen
Die Pflichten der Reichsangehörigen. | Seite 45