Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
b) Die Wehrpflicht, die nicht nur eine Pflicht, sondern 
auch ein Recht, ja das Recht des freien Mannes ist. 
Alleinig_ die, Wehrpflicht, wird durch die Reichsver- 5 RV Arcıs7 (Nr. 
fassung geregelt; 628, Reichs-Gesetzbl. 
1871, Nr. 16, 5. 63 ff) 
c) Die Steuerpflicht nach den Bestimmungen der Gesetze. 
Alle Steuern dienen zur Erhaltung der Staatseinrich- 
tungen, also zum Besten jedes einzelnen Bürgers. Sie 
werden nach der Leistungsfähigkeit und dem Vermögen 
der einzelnen verteilt und nach dem Beschluß der 
Volksvertretung erhoben. (Giese et al.) Gerade hier 
zeigte sich die geringe politische Bildung, insofern sich 
selbst Gebildete nicht schämten, die unbedingt nötigen 
Steuern widerwillig zu bezahlen oder pflichtwidrig der 
Steuerzahlung zu entziehen. Und doch lehrt gerade ein 
Blick in die Deutsche Geschichte, daß in dem Mangel 
an Einkünften vor allem die Ohnmacht des früheren 
Deutschen Reichs begründet war (Ehringhaus); 
d) Die Schulpflicht, die eine Grundbedingung der bürger- 
lichen und der staatsbürgerlichen Freiheit ist und eine 
Quelle der Wohlfahrt des Staates bildet. Danach muß 
jedes Kind in der Regel vom vollendeten 6. bis zum 
vollendeten 14. Jahre die Volksschule besuchen oder in 
anderer Weise unterrichtet werden; sonst machen sich 
die Eltern oder Vormünder strafbar; 
e) Die Pflicht zur Übernahme bürgerlicher Ehrenämter, 
insbesondere der Selbstverwaltung. Diese erfordern 
oft viel Zeit und Mühe, ohne daß eine Entschädigung 
gewährt wird, und darum werden vorwiegend auch 
nur vermögende Personen zu solchen Ämtern heran- 
gezogen. Sie aber sollen es sich zur Ehre rechnen, auf 
diese Weise dem Wohle ihrer Mitbürger zu dienen. 
„Außer diesen genannten Pflichten hat jeder Bürger 
natürlich die Verpflichtung in seiner besonderen Art für 
das Wohl seines Vaterlandes tätig zu sein, sei es durch 
Teilnahme an den Wahlen und Versammlungen oder durch 
Vorschläge für bessere und nützliche Staatseinrichtungen 
Die Pflichten der Reichsangehörigen. | Seite 45
	        
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