A. Deutsches Staatsrecht.
® RV Art. 57.
Dieser Artikel findet auch
auf Bayern Anwendung.
Zwar ist das Gesetz,
die Verpflichtung zum
Kriegsdienste betreffend,
vom 9. November 1867
zur Zeit in Bayern noch
nicht eingeführt, allein
es kann mit wenigen,
die Militärhoheit und
das Verordnungsrecht
betreffenden
Modifikationen jeden
Augenblick daselbst in
Wirksamkeit gesetzt
werden (vergleiche die
Rede des Präsidenten
des Bundeskanzleramtes
vom 5. Dez. 1870 Sten.
Ber. S. 69). Das bayrische
Wehrverfassungsgesetz
vom Jahre 1868 beruht
übrigens, abgesehen von
den Bestimmungen über
die Dienstzeit, auf den
nämlichen Grundsätzen
wie das eben erwähnte
norddeutsche Bundesgesetz.
Für Württemberg besteht
hinsichtlich dieses Artikels
keine Ausnahme.
Landesverfassungen) in Verbindung mit Gesetzen (Reichs-
und Landesgesetzen).
Da die Reichsverfassung lediglich die allgemeine
Wehrpflicht als Pflicht jedes Deutschen beinhaltet,
ergeben sich die meisten Pflichten aus den Landesverfas-
sungen in Verbindung mit Gesetzen. Zwei der Pflichten,
die Wehr- und die Schulpflicht werden im folgenden über
die Rechtskreise, Bund und Länder, sprich Reich und
Einzelstaaten, hinweg dargestellt. So soll ein Eindruck
davon vermittelt werden, wie nun die Kompetenz des
Reiches und die der Einzelstaaten vielfach ineinanderge-
schlungen sind und die Einzelstaaten auch auf den dem
Reich zugewiesenen Gebieten des Staatslebens regelmäßig
Selbstverwaltung haben. (Laband)
20.1. Die Wehrpflicht.
Vieles ist reichseinheitlich geregelt. Die Wehrpflicht
gehört (weitgehend) dazu. Die Verbindungen beider
Rechtskreise gestaltet sich wie folgt:
Als Deutscher mit Staatsangehörigkeit in Preußen
und damit gleichsam mit Reichsangehörigkeit, besteht
theoretisch in beiden Rechtskreisen die Wehrpflicht. Die
Wehrpflicht ist in jedem der beiden Rechtskreise geregelt.
Da die Reichsgesetze — wenn sie das gleiche regeln - den
Landesgesetzen der Einzelstaaten vorgehen (Regel: Reichs-
recht bricht Landrecht.), gilt folgendes:
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in
Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“
In Verbindung mit
(Reichs-)Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste. Vom 9. November 1867.
Seite 50 | Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.