Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
hat ein eigenes Schulgesetz, das die Schulpflicht normiert. 
Hier exemplarisch für den Preußischen Staat: 
  
LJ Landesverfassung für den Preußischen Staat. Artikel 2ı. 
Vom 31. Januar 1850. 
„Für die Bildung der Jugend soll durch öffent- 
liche Schulen genügend gesorgt werden. 
[Abs. 2] Eltern und deren Stellvertreter dürfen 
ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne 
den Unterricht lassen, welcher für die öffent- 
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist. 
Die folgende staatsrechtliche Auslegung von Artikel 21 
steht 
in Verbindung mit 
  
LU Allgemeines Landrecht (ALR) für die Preußischen Staaten. 
Vom 01.06.1794. 
„Der hierdurch von der Verfassungsurkunde ausgespro- 
chene Grundsatz ist im preußischen Staate bereits vor 
Erlaßß der Verfassungsurkunde gesetzlich festgestellt 
worden; die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 
21 [siehe oben] gehört daher nicht zu denjenigen, welche 
vorläufig für suspendiert zu erachten sind. Das allge- 
meine Landrecht hat nämlich in Teil II, Tit. 12 bereits 
bestimmt, daß jeder Einwohner, welcher den nötigen 
Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht 
besorgen kann oder will, schuldig sei, dieselben nach 
zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken 
(8 43) und daß nur unter Genehmigung der Obrigkeit 
und des geistlichen Schulvorstehers ein Kind länger 
von der Schule zurückgehalten, oder sein Schulunter- 
richt wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit 
ausgesetzt werden kann (8 44), sowie daß der Schul- 
unterricht so lange fortgesetzt werden muß, bis ein 
Seite 52 | Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land.
	        
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