A. Deutsches Staatsrecht.
hat ein eigenes Schulgesetz, das die Schulpflicht normiert.
Hier exemplarisch für den Preußischen Staat:
LJ Landesverfassung für den Preußischen Staat. Artikel 2ı.
Vom 31. Januar 1850.
„Für die Bildung der Jugend soll durch öffent-
liche Schulen genügend gesorgt werden.
[Abs. 2] Eltern und deren Stellvertreter dürfen
ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne
den Unterricht lassen, welcher für die öffent-
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Die folgende staatsrechtliche Auslegung von Artikel 21
steht
in Verbindung mit
LU Allgemeines Landrecht (ALR) für die Preußischen Staaten.
Vom 01.06.1794.
„Der hierdurch von der Verfassungsurkunde ausgespro-
chene Grundsatz ist im preußischen Staate bereits vor
Erlaßß der Verfassungsurkunde gesetzlich festgestellt
worden; die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art.
21 [siehe oben] gehört daher nicht zu denjenigen, welche
vorläufig für suspendiert zu erachten sind. Das allge-
meine Landrecht hat nämlich in Teil II, Tit. 12 bereits
bestimmt, daß jeder Einwohner, welcher den nötigen
Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht
besorgen kann oder will, schuldig sei, dieselben nach
zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken
(8 43) und daß nur unter Genehmigung der Obrigkeit
und des geistlichen Schulvorstehers ein Kind länger
von der Schule zurückgehalten, oder sein Schulunter-
richt wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit
ausgesetzt werden kann (8 44), sowie daß der Schul-
unterricht so lange fortgesetzt werden muß, bis ein
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