Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die einem
jeden vernünftigen Menschen seines Standes notwen-
digen Kenntnisse erworben hat.“ (Rönne 1915, S. 265.)
21. Staatsorgane.
Die Reichsgesetzgebung und Macht im Reich werden
ausgeübt durch die Organe des Deutschen Reichs; dem
Kaiser (als Präsidium), dem Reichskanzler, dem Bundesrat
und dem Reichstag.
Gemäß der Reichsverfassung ist die Macht im Reich wie
folgt geteilt:
« Legislative. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den
Bundesrat und den Reichstag ausgeübt.
« Exekutive Die vollziehende Gewalt liegt beim
Bundesrat als Inhaber der Reichsgewalt, sie wird vom
Kaiser überwacht und in weiten Teilen vom Reichs-
kanzler ausgeübt.
° Judikative. Die richterliche Gewalt wird durch das
Reichsgericht in Leipzig nach den Gesetzen ausgeübt.
21.1. Der Bundesrat.
Die Souveränität und Staatsgewalt des Deutschen Reichs
liegt bei den im Bundesrat vereinten Regierungen der Bundes-
staaten (Bundesfürsten der Monarchien und den Senaten der
Hansestädte).
A. Deutsches Staatsrecht.
Durch wen werden die
Reichsgesetzgebung und
Macht im Reich ausgeübt?
?
Wie ist die Macht
im Reich gemäß
Reichsverfassung geteilt?
sis RV Art. 6 bis ı0
(Nr. 628, Reichs-Geserzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
?
Bei wem liegt die
>
Souveränität des
Deutschen Reichs?
Staatsorgane. | Seite 53