Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

21.2. Der Kaiser. 
Artikel ıı der Reichsverfassung bestimmt: 
„Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von 
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. 
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, 
im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu 
schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu 
empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des 
Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erfor- 
derlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- 
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge 
mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die 
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich“ 
21.2.1. Doppelstellung. 
Der Kaiser hat also eine staatsrechtliche Doppelstellung. 
Er ist einmal Deutscher Kaiser in Angelegenheiten des 
Reichs, sodann ist er König von Preußen in rein preußi- 
Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
21.2.2. Die Stellung des Kaisers zu den 
anderen Bundesfürsten. 
Der Kaiser ist ihnen nicht übergeordnet, sondern hat nur 
eine bevorzugte Stellung; er ist der Erste unter Gleichen 
(Primus inter pares). Daher spricht man von verbündeten 
Regierungen. Politisch freilich überragt der Kaiser seine 
Verbündeten infolge der ihm zustehenden Machtbefug- 
A. Deutsches Staatsrecht. 
  
Welche Rechte und 
Pflichten hat der Kaiser 
gemäß Art. ıı der 
Reichsverfassung? 
‚7 
  
Wieso hat der Kaiser eine 
Doppelstellung inne? 
zr  RV, Art73 (Nr. 
628, Reich-Gesetzbl. 
1871, Nr. 16, 5. 63 ff) 
? 
Welche Stellung nimmt 
  
der Kaiser zu den anderen 
Bundesfürsten ein? 
Staatsorgane. | Seite 55
	        
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