21.2. Der Kaiser.
Artikel ıı der Reichsverfassung bestimmt:
„Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von
Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,
im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu
schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu
empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des
Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erfor-
derlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge
mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit
die Genehmigung des Reichstages erforderlich“
21.2.1. Doppelstellung.
Der Kaiser hat also eine staatsrechtliche Doppelstellung.
Er ist einmal Deutscher Kaiser in Angelegenheiten des
Reichs, sodann ist er König von Preußen in rein preußi-
Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
21.2.2. Die Stellung des Kaisers zu den
anderen Bundesfürsten.
Der Kaiser ist ihnen nicht übergeordnet, sondern hat nur
eine bevorzugte Stellung; er ist der Erste unter Gleichen
(Primus inter pares). Daher spricht man von verbündeten
Regierungen. Politisch freilich überragt der Kaiser seine
Verbündeten infolge der ihm zustehenden Machtbefug-
A. Deutsches Staatsrecht.
Welche Rechte und
Pflichten hat der Kaiser
gemäß Art. ıı der
Reichsverfassung?
‚7
Wieso hat der Kaiser eine
Doppelstellung inne?
zr RV, Art73 (Nr.
628, Reich-Gesetzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
?
Welche Stellung nimmt
der Kaiser zu den anderen
Bundesfürsten ein?
Staatsorgane. | Seite 55