E. Anhang.
pflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der
Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als
abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
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