Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

geehrt davon, daß er zwar nicht deutschgeboren aber 
deutscherkoren sei. 
14.7. Wiederaufnahme. 
Mit Wiederaufnahme bezeichnet man die Erteilung 
einer Deutschen Staatsangehörigkeit an ehemalige 
Deutsche, die einen Ausländer geheiratet haben oder als 
Minderjähriger entlassen wurden. 
14.8. Renaturalisation. 
Einem ehemaligen Deutschen kann auf Antrag die 
Staatsangehörigkeit des Bundesstaats, dem er früher 
angehört hat, wieder verliehen werden, auch ohne daß er 
sich in Deutschland wieder niederläßt; ein Recht hierauf 
hat er aber nicht. (Bazille) 
15. Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Wenn hier vom Verlust der Staatsangehörigkeit 
gesprochen wird, so ist damit der Verlust aller Deutschen 
Einzelstaatsangehörigkeiten gemeint. 
Diese geht verloren durch: 
15.1. Legitimation. 
Wenn der legitimierende Vater einem anderen Staate 
angehört als die Mutter. Hierzu zählt auch ein ausländi- 
scher Staat, wenn die Legitimation gemäß den Deutschen 
Gesetzen wirksam ist. 
15.2. _Verheiratung. 
Eine Deutsche verliert durch die Verheiratung mit dem 
Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem 
Ausländer ihre bisherige Staatsangehörigkeit. 
A. Deutsches Staatsrecht. 
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Wie kann die 
Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaat 
verloren werden? 
Verlust der Staatsangehörigkeit. | Seite 35