190 Zweiter Abschnitt. (Art. 83.)
formell, durch gehöriges Indossament, aber nicht legitimiert ist, dessen formelle
Legitimation auch nicht etwa dadurch ersetzt wird, daß er vor dem entscheiden—
den Zeitpunkte den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat (VI. 384. VIII.
239. X. 45. XII. 123). Zu ihrer Begründung gehört die Vorlegung des
Wechsels beziehentlich des Amortisationsurteils (V. 386. VI. 381. X. 46).
Die Frage: ob letzteres in dem Falle entbehrlich ist, wo der Wechsel erweislich
vernichtet, auch festgestellt ist, daß aus demselben lediglich der Kläger berechtigt
ist, wird mehrfach aufgeworfen, aber nicht entschieden (V. 386. X.
46, womit zu vergleichen sind die Eutscheidungen des preußischen Obertribunals,
Striethorst Bd. 66 S. 298 und Entscheid. Bd. 58 S. 346). — Die
Natur der Klage selbst anlangend, so ist der wechselrechtliche Anspruch aus
Art. 83 sowohl von der Wechsel-Regreßklage (XIII. 227) als von dem möglicher
Weise damit zusammentreffenden, rein civilrechtlichen Anspruche aus
dem unterliegenden Rechtsgeschäfte scharf zu unterscheiden (X. 43). Es hat
auch durch den Artikel 83 dem Mißverständnisse vorgebeugt werden sollen,
als ob — ungeachtet des Erlöschens der wechselmäßigen Verbindlichkeit —
eine civilrechtliche Haftung der Wechsel-Interessenten aus der Wechselurkunde,
sofern deren Inhalt sich strenge in den Grenzen der Art. 4. 96 hält, ohne
weiteres erhalten bleibe. Ebensowenig ist der Geschädigte auf eine bereits bestehende
civilrechtliche Klage aus dem Grundsatze: nemo cum alterius damno
locupletior fieri debet, hingewiesen; eine allgemeine Klage dieser Art gewährt
ohnedies das Civilrecht nicht. Es ist vielmehr in Anwendung jenes Grundsatzes
auf ein in wechselrechtlichen Beziehungen hervortretendes besonderes
Verhältnis ein Rechtsmittel geschaffen, welches, eben weil es aus der Wechsel-Ordnung
seine Entstehung ableitet, nach den Vorschriften der WO. allein zu
beurteilen ist (VI. 383); die Klage ist ein auf den Umfang der Bereicherung,
die wirkliche Bermehrung des Vermögens des Verpflichteten zum Schaden
des Inhabers beschränktes überbleibsel der ursprünglichen Rechte aus dem
Wechsel selbst (VIII. 239. X. 45. XII. 439). Dem entsprechend soll die
dem Vermögenszuwachse des Ausstellers oder Acceptanten entsprechende Vermögensverringerung
des Wechselinhabers, also der Verlust, welchen Letzterer
dadurch erleidet, daß er sich die ge zahlte Valuta um deshalb, weil der
Wechsel als solcher keine Geltung mehr hat, nicht wieder verschaffen kann, insoweit
vom Aussteller und Acceptanten ersetzt werden, als diese eben dadurch,
daß sie wegen Ungültigkeit des Wechsels keine Zahlung auf denselben zu
leisten haben, obwohl sie Valuta oder Deckung empfangen, einen Vermögensvorteil
erlangt haben (VIII. 239). Damit allein also, daß Beklagter von
einem Wechselanspruch, sei es durch Verjährung, sei es dadurch, daß ihm für
einen prolongativen Wechsel andere Wechsel zurückgegeben sind, befreit worden,
ist der Nachweis des Vermögensvorteils in diesem Sinne niemals geführt;
der Kläger, der den Prolongationswechsel hat verjähren lassen, kann sich auch