A. Deutsches Staatsrecht.
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, Band 1867,
Nr. 10, Seite 131 — 136.
In Verbindung mit
(Reichs-)Gesetz (Nr. 3125) betreffend Änderung der
Wehrpflicht. Vom ı5. April 1905.
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 16, Seite 249 -
250.
‚Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach
erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle des ersten Absatzes des Artikels 59 der
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871
(Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) tritt folgendes:
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in
: der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum begin-
: nenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden :
; Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ;
: ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalen- :
: derjahrs, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr :
vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an“
20.2. Die wohlwollende Schulpflicht.
Vieles ist reichseinheitlich geregelt. Das Schulsystem
gehört jedoch nicht dazu. Weder die Reichsverfassung,
noch die Reichsgesetze normieren die Schulpflicht bzw.
das Schul- und Unterrichtswesen. Stattdessen ist die
Schulpflicht jeweils auf Landesebene geregelt. Jedes Land
Pflichten auf Grundlage der Rechtskreise Reich und Land. | Seite 51