mit Zustimmung des Bundesrats). Er schließt
Frieden.
b) Er schließt Verträge mit Zustimmung des
Bundesrats. Zoll- und Handelsverträge nur mit
Genehmigung des Reichstags.
c) Er übt das alleinige Gesandtschaftsrechts aus,
ernennt und beglaubigt die Gesandten.
d) Er ist Träger der Reichsgewalt über das
Reichsland Elsaß-Lothringen.
e) Er übt die Schutzgewalt über die Schutzgebiete
(Kolonien) aus.
f) Er ist Oberfeldherr des Bundesheeres (über
Bayern nur im Krieg), außerdem aber auch der
Marine.
(3) Reichstag.
a) Genehmigt Zoll- und Handelsverträge.
der Reichsgesetzgebung fallen, benötigen für
ihre Vollziehbarkeit die Genehmigung des
Reichstags.
22.2.2. Innere Hoheitsrechte. Verwaltung.
(1) Bundesrat.
a) Oberaufsicht über die Verwaltung. Er teilt sie
mit dem Kaiser.
b) Er ordnet Verwaltungsvorschriften und Einrich-
tungen an.
c) Er schlägt Reichsbeamte vor und wählt einige.
A. Deutsches Staatsrecht.
uw RV Art.53 (Nr.
628, Reichs-Geserzbl.
1871, Nr. 16, 5. 63 ff)
Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane. | Seite 63