Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
(2) 
(3) 
d) Oberaufsicht der Finanzen und Überwachung 
der Zoll- und Steuerverwaltung mit dem 
Kaiser. 
Kaiser. 
a) Oberaufsicht über die Verwaltung. Er teilt sie 
mit dem Bundesrat. 
b) Er ernennt die Reichsbeamten, vor allem den 
Reichskanzler. 
c) Er ist Oberfeldherr des Bundesheeres (über 
Bayern nur im Krieg), außerdem aber auch der 
Marine. 
d) Oberaufsicht der Finanzen und Überwachung 
der Zoll- und Steuerverwaltung mit dem 
Bundesrat. 
e) Ehren(verleihungs)-Hoheit. Er verleiht Titel. 
Reichstag. 
a) Aufsicht über die Reichsverwaltung. Einige 
Regierungsakte bedürfen der Genehmigung des 
Reichstags. Aufsicht und Intervention durch: 
e Beschwerden. 
° Anfragen (Interpellation: 30 Mitglieder), 
obwohl nicht in der Verfassung. 
 Bittschriften (Petitionen: ı5 Mitglieder). Er 
hat das Recht, nach Art. 23 an ihn gerichtete 
Petitionen dem Bundesrat bzw. Reichs- 
kanzler vorzulegen. 
° Schriftliche Ansprachen (Adressen) an den 
Kaiser, obwohl nicht in der Verfassung. 
Seite 64 | Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.