A. Deutsches Staatsrecht.
(2)
(3)
d) Oberaufsicht der Finanzen und Überwachung
der Zoll- und Steuerverwaltung mit dem
Kaiser.
Kaiser.
a) Oberaufsicht über die Verwaltung. Er teilt sie
mit dem Bundesrat.
b) Er ernennt die Reichsbeamten, vor allem den
Reichskanzler.
c) Er ist Oberfeldherr des Bundesheeres (über
Bayern nur im Krieg), außerdem aber auch der
Marine.
d) Oberaufsicht der Finanzen und Überwachung
der Zoll- und Steuerverwaltung mit dem
Bundesrat.
e) Ehren(verleihungs)-Hoheit. Er verleiht Titel.
Reichstag.
a) Aufsicht über die Reichsverwaltung. Einige
Regierungsakte bedürfen der Genehmigung des
Reichstags. Aufsicht und Intervention durch:
e Beschwerden.
° Anfragen (Interpellation: 30 Mitglieder),
obwohl nicht in der Verfassung.
Bittschriften (Petitionen: ı5 Mitglieder). Er
hat das Recht, nach Art. 23 an ihn gerichtete
Petitionen dem Bundesrat bzw. Reichs-
kanzler vorzulegen.
° Schriftliche Ansprachen (Adressen) an den
Kaiser, obwohl nicht in der Verfassung.
Seite 64 | Die Rechte und Pflichten der Staatsorgane.