22.4. Richterliche Gewalt. Judikative.
(1) Bundesrat.
a) Er schlägt Reichsrichter vor.
b) Er schlichtet Bundesstreitigkeiten und
beschließt Bundesexekution.
(2) Kaiser.
a) Er ernennt die Reichsrichter auf Vorschlag des
Bundesrats.
b) Er führt die Bundesexekution aus.
(3) Reichstag.
Anmerkung. Das jeweilige Staatsoberhaupt ist zu allem
berechtigt, soweit ihn die Verfassung (Bundesstaat)
nicht beschränkt. Der Kaiser dagegen hat gesetzlich
nur die Rechte, die ihm die Reichsverfassung zugesteht.
Dem Bundesrat stehen grundsätzlich alle Funktionen zu,
welche nicht ausdrücklich anderen Organen des Reichs
übertragen sind.
23. Der Reichskanzler.
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) ist zwischen
Bundesrat (den Vorsitz und die Leitung seiner Geschäfte
hat der Reichskanzler inne) und Kaiser geteilt. Dabei
nimmt der Reichskanzler verfassungsmäßig eine Doppel-
stellung ein. (Ehringhaus)
A. Deutsches Staatsrecht.
t Bundesexekution ist
das Verfahren, um die
Mitglieder des Bundes
zur Erfüllung ihrer
verfassungsmäßigen
Bundespflichten
anzuhalten, und sei es mit
militärischer Gewalt.
Der Reichskanzler. | Seite 67