Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

23.2. Der Reichskanzler als Mitglied und 
Vorsitzender des Bundesrats. 
Nach (Rosenberg). 
Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Bundesrats. Als 
solcher hat er die Rechte des Reiches wahrzunehmen. 
Der Reichskanzler hat Präsidialbefugnisse, kann Präsi- 
dialanträge stellen und damit Gesetze vorschlagen - auch 
im Namen des Kaisers. Der Reichskanzler ist als solcher 
nicht redeberechtigt im Reichstag, in seiner Eigenschaft 
als preußischer Bundesratsbevollmächtigter kann er 
jedoch jederzeit im Reichstag Gehör verlangen. 
Er ist einer der 17 von der Preußischen Staatsregierung 
beauftragten Vertreter und Stimmführer Preußens im 
Bundesrat. Als solcher hat er Rechte und besonderen 
Vorteil des Preußischen Staates wahrzunehmen. 
Anmerkung: Substitution als Vorsitzender des Bundesrats. 
Gemäß Art. 15 der Verfassung kann sich der Reichskanzler 
als Vorsitzender des Bundesrats durch jedes andere 
Mitglied des Bundesrats vermöge schriftlicher Substi- 
tution vertreten lassen. 
Ungleich wichtiger als die Funktion, welche der Reichs- 
kanzler innerhalb des Bundesrates hat, sind diejenigen, 
welche ihm außerhalb desselben zustehen. Außerhalb 
des Bundesrates ist der Reichskanzler sowohl der oberste 
Reichsbeamte als auch die oberste Reichsbehörde, der 
verantwortliche Reichsminister. 
A. Deutsches Staatsrecht. 
Y” Das absolute Wahlrecht 
hat eine Einschränkung 
erfahren durch Ziffer IX des 
bayrischen Schlußprotokolls 
vom 23. November 1870, in 
welchem es als ein Recht 
der bayrischen Regierung 
anerkannt wurde, daß 
ihr Vertreter im Fall der 
Verhinderung Preußens 
den Vorsitz führt. 
Der Reichskanzler. | Seite 69