23.2. Der Reichskanzler als Mitglied und
Vorsitzender des Bundesrats.
Nach (Rosenberg).
Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Bundesrats. Als
solcher hat er die Rechte des Reiches wahrzunehmen.
Der Reichskanzler hat Präsidialbefugnisse, kann Präsi-
dialanträge stellen und damit Gesetze vorschlagen - auch
im Namen des Kaisers. Der Reichskanzler ist als solcher
nicht redeberechtigt im Reichstag, in seiner Eigenschaft
als preußischer Bundesratsbevollmächtigter kann er
jedoch jederzeit im Reichstag Gehör verlangen.
Er ist einer der 17 von der Preußischen Staatsregierung
beauftragten Vertreter und Stimmführer Preußens im
Bundesrat. Als solcher hat er Rechte und besonderen
Vorteil des Preußischen Staates wahrzunehmen.
Anmerkung: Substitution als Vorsitzender des Bundesrats.
Gemäß Art. 15 der Verfassung kann sich der Reichskanzler
als Vorsitzender des Bundesrats durch jedes andere
Mitglied des Bundesrats vermöge schriftlicher Substi-
tution vertreten lassen.
Ungleich wichtiger als die Funktion, welche der Reichs-
kanzler innerhalb des Bundesrates hat, sind diejenigen,
welche ihm außerhalb desselben zustehen. Außerhalb
des Bundesrates ist der Reichskanzler sowohl der oberste
Reichsbeamte als auch die oberste Reichsbehörde, der
verantwortliche Reichsminister.
A. Deutsches Staatsrecht.
Y” Das absolute Wahlrecht
hat eine Einschränkung
erfahren durch Ziffer IX des
bayrischen Schlußprotokolls
vom 23. November 1870, in
welchem es als ein Recht
der bayrischen Regierung
anerkannt wurde, daß
ihr Vertreter im Fall der
Verhinderung Preußens
den Vorsitz führt.
Der Reichskanzler. | Seite 69