Object: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

A. Deutsches Staatsrecht. 
oder besonders durch einen ehrenhaften Lebenswandel. 
Nur wenn alle Bürger für das Wohl des Staates tätig sind, 
kann dieser gedeihen.“ (Giese et al., 1910, S. 67.) 
Die Reichsangehörigen haben gegen das Reich dieselben 
Pflichten, welche in jedem Staate den Staatsangehörigen 
obliegen, nämlich zum verfassungsmäßigen Gehorsam und 
zur Treue. (Laband) 
19.1. __Gehorsamspflicht. 
Der Angehörige eines Deutschen Staates ist nun 
der Staatsgewalt seines Heimatlandes und damit auch 
der darüberstehenden souveränen Gewalt des Reiches 
untertan. Die Reichsangehörigkeit ist wesentlich die 
Pflicht, den Geboten und Verboten der Reichsgewalt, 
welche in gesetzlicher Weise erlassen werden, Gehorsam 
zu leisten. 
Da nun die Kompetenz des Reichs und die der Einzel- 
staaten vielfach ineinandergeschlungen sind und die 
Einzelstaaten auch auf den dem Reich zugewiesenen 
Gebieten des Staatslebens regelmäßig das Recht zur 
Selbstverwaltung haben, so läßt sich die Gehorsamspflicht 
gegen das Reich nicht von der gegen das Land äußerlich 
abgrenzen. Wer im Falle einer strafrichterlichen Erkenntnis 
oder der Verfügung einer Zollbehörde nachkommt, wer 
den Anordnungen der Militärbehörde gemäß und so fort 
handelt, der leistet gleichzeitig dem Reich Gehorsam, da 
das Reich die Straf-, Zoll- und Militärgesetze handhabt. Es 
ist daher unmöglich, die Pflichten gegenüber dem Reich 
einzeln aufzuzählen und denjenigen gegenüber zu stellen, 
welche mit dem Staatsbürgerrecht des jeweiligen Einzel- 
staats verknüpft sind. (Laband) 
19.1.1. Pflichten für jeden Deutschen auf 
Grundlage der Gesetze. 
Aus der Rechtsordnung ergeben sich für jeden 
Deutschen eine Fülle von Pflichten. Die Unterwerfung 
Seite 46 | Die Pflichten der Reichsangehörigen.