A. Deutsches Staatsrecht.
oder besonders durch einen ehrenhaften Lebenswandel.
Nur wenn alle Bürger für das Wohl des Staates tätig sind,
kann dieser gedeihen.“ (Giese et al., 1910, S. 67.)
Die Reichsangehörigen haben gegen das Reich dieselben
Pflichten, welche in jedem Staate den Staatsangehörigen
obliegen, nämlich zum verfassungsmäßigen Gehorsam und
zur Treue. (Laband)
19.1. __Gehorsamspflicht.
Der Angehörige eines Deutschen Staates ist nun
der Staatsgewalt seines Heimatlandes und damit auch
der darüberstehenden souveränen Gewalt des Reiches
untertan. Die Reichsangehörigkeit ist wesentlich die
Pflicht, den Geboten und Verboten der Reichsgewalt,
welche in gesetzlicher Weise erlassen werden, Gehorsam
zu leisten.
Da nun die Kompetenz des Reichs und die der Einzel-
staaten vielfach ineinandergeschlungen sind und die
Einzelstaaten auch auf den dem Reich zugewiesenen
Gebieten des Staatslebens regelmäßig das Recht zur
Selbstverwaltung haben, so läßt sich die Gehorsamspflicht
gegen das Reich nicht von der gegen das Land äußerlich
abgrenzen. Wer im Falle einer strafrichterlichen Erkenntnis
oder der Verfügung einer Zollbehörde nachkommt, wer
den Anordnungen der Militärbehörde gemäß und so fort
handelt, der leistet gleichzeitig dem Reich Gehorsam, da
das Reich die Straf-, Zoll- und Militärgesetze handhabt. Es
ist daher unmöglich, die Pflichten gegenüber dem Reich
einzeln aufzuzählen und denjenigen gegenüber zu stellen,
welche mit dem Staatsbürgerrecht des jeweiligen Einzel-
staats verknüpft sind. (Laband)
19.1.1. Pflichten für jeden Deutschen auf
Grundlage der Gesetze.
Aus der Rechtsordnung ergeben sich für jeden
Deutschen eine Fülle von Pflichten. Die Unterwerfung
Seite 46 | Die Pflichten der Reichsangehörigen.