B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
> UnterstützungWohnsitzG.
$10 (Nr. 3495. Reichs-Gesetzbl.
1908, Nr. 35, 5. 380 ff)
ir 84 (Nr. 3495. Reichs-
Gesetzbl. 1908, Nr. 35, 5. 380 ff)
> Gesetz über die Polizei-
Verwaltung vom 11. März 1850.
$1 (Nr. 3256, Preußische-Gesetz-
Samml. 1850, Nr. 18, S. 265 ff)
-> Kreisordnung vom 13.
Dezember 1872. $ 65. (Nr.
8080, Preußische-Gesetz-
Samml. 1872, Nr. 41, S. 661 ff)
-> Allgemeines Preußisches
Landrecht von 1794,
Teil II, Titel 17, $ ı0.
> Polizei- Verwaltungsgesetz
$6 (Nr. 3256, Preußische-Gesetz-
Samml. 1850, Nr. 18, S. 265 ff)
2
Was sind die Aufgaben
der Ortspolizei?
stützung zu gewähren, in welchem der Betreffende, soweit
er über 16 Jahre alt ist, seit einem Jahre seinen Aufenthalt
Regierung unterstützt. In Bayern entsteht durch längeren
Wohnsitz in einer Gemeinde keine Armenunterstützungs-
pflicht der Landarmen, sondern jeder Unterstützungsbe-
dürftige ist von der Gemeinde zu unterstützen, in der er
das Heimatsrecht besitzt. (Eckardt et al.)
28.6. Polizeiwesen.
Die Ausübung der Ortspolizei erfolgt durch die
Die Polizeibeamten haben demnach den Anordnungen
der vorgesetzten Staatsbeamten Folge zu leisten; in einer
Reihe von Großstädten ist das Polizeiwesen unmittelbar
vom Staat geregelt (Schutzmannschaft unter einem
Polizeipräsidenten). Auf dem platten Lande werden
mehrere kleine Gemeinden zu Amtsbezirken vereinigt, in
denen ein Amtsvorsteher die Polizeigewalt ausübt. Ihm
steht auch die Gendarmerie zur Verfügung, die auf dem
Man versteht unter Polizei die staatliche Tätigkeit
zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Ordnung
Aufgaben der Ortspolizei sind besonders:
a) Schutz der Person und des Eigentums,
b) Paß- und Meldewesen,
c) Regelung des öffentlichen Verkehrs,
d) Regelung des Markt- und Nahrungsmittelverkehrs,
e) Überwachung der Vereine und Versammlungen, gemäß
dem Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908,
Seite 88 | Die Gemeinde. Gemeindewesen.