A. Deutsches Staatsrecht.
-> Wahlgesetz für den
Reichstag des Norddeutschen
Bundes. Vom 31. Mai 1869.
(Nr. 297. Bundes-Gesetzbl. des
Nd. B. 1869, Nr. 17, 5. 145 ff)
04
Wer darf wählen?
‚2
Wer darf nicht wählen?
Was genau ist unter den das
Wahlrecht beschreibenden
Adjektiven zu verstehen?
‚7
Wer darf gewählt werden?
Wer darf nicht
gewählt werden?
Seite 76 | Wahlrecht.
24. Wahlrecht.
24.1. Aktives Wahlrecht.
24.1.1. Wer darf wählen?
a) Jeder unbescholtene, selbständige Deutsche, der das 25.
Lebensjahr zurückgelegt hat.
24.1.2. Wer darf nicht wählen?
a) Wer nicht seit 6 Monaten in der Gemeinde wohnt.
b) Wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.
c) Wer dauernd Armenunterstützung genielst (weil
abhängig).
d) Wer sich im Konkurs befindet.
e) Wer unter Vormundschaft steht.
f) Alle Militärpersonen (damit das Heer nicht durch die
Politik in Parteien zerrissen wird).
g) Deutsche, die nicht im Besitz einer Deutschen Staats-
angehörigkeit sind (unmittelbare Reichsangehörige).
24.2. Passives Wahlrecht.
24.2.1. Wer darf gewählt werden?
a) Jeder unbescholtene, selbständige Deutsche, der das 25.
Lebensjahr vollendet hat (auch Soldaten).
24.2.2. Wer darf nicht gewählt werden?
a) Wer nicht wahlberechtigt ist.
b) Wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.