Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung 
gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom 
Reich ausgestattet wird; 
h) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und 
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung 
und des allgemeinen Verkehrs; 
i) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasser- 
zölle, desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leucht- 
feuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken; 
j) das Post- und Telegraphenwesen; 
k) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung 
von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von 
Requisitionen überhaupt, 
l) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen 
Urkunden: 
m) das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren; 
n) das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine; 
o) Mafßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei; 
p) die Bestimmungen über die Presse und das Vereins- 
wesen. 
Das Reich läßt die Ausführung aller von ihm erlassenen 
Gesetze nicht durch seine eigenen Organe übernehmen, 
vielmehr liegt die Ausführung der Reichsgesetze im allge- 
meinen in den Händen der Einzelstaaten. 
Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. | Seite 97