B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reich ausgestattet wird;
h) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung
und des allgemeinen Verkehrs;
i) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasser-
zölle, desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leucht-
feuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken;
j) das Post- und Telegraphenwesen;
k) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung
von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von
Requisitionen überhaupt,
l) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen
Urkunden:
m) das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren;
n) das Militärwesen des Reiches und die Kriegsmarine;
o) Mafßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
p) die Bestimmungen über die Presse und das Vereins-
wesen.
Das Reich läßt die Ausführung aller von ihm erlassenen
Gesetze nicht durch seine eigenen Organe übernehmen,
vielmehr liegt die Ausführung der Reichsgesetze im allge-
meinen in den Händen der Einzelstaaten.
Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. | Seite 97