14 Die Staatsstreitigkeiten und ihre Entscheidung ohne Krieg.
Wollte dagegen ein streitender Staat seinen Rechtsanspruch nicht aufgeben
oder sein Geguer ihn nicht anerkennen, so könnte die Unterhandlung zu
einer Verständigung nie führen. Selbstverständlich kann es sich bei
solchem Aufgeben eines Rechtsanspruchs um einen sehr wichtigen nicht
handeln. Dieser wird vielmehr, wenn er sich dazu eignet, einem
Schiedsspruch unterworfen werden können oder einer Vermittelung
wie noch kürzlich in der Carolinenangelegenheit. Aber auch ohne jenen
oder diese werden Staaten ihre Ansprüche fallen lassen, wenn sie
dieselben nicht unanfechtbar begründen können, oder falls ihr Gegner
seinen Widerspruch völkerrechtlich begründen kann. Die Ehre eines
Staates häugt nicht davon ab, daß er einmal erhobene Ansprüche
aufrecht erhält, durchführt und durchsetzt, son dern davon, daß diese
auch zweifellos im Recht begründet sind. Ein Staat, der sich
vor dem Recht nicht beugt und einen Rechtsirrthum nicht eingesteht,
wird in der Achtung der anderen Staaten nur verlieren können. So.
wie Streitigkeiten Privater können auch solche von Staaten aus nur ver,
meintlichen Rechtsansprüchen entstehen, in Wahrheit deshalb
eines gerechten Grundes entbehren. Andererseits kann es aber
Ansprüche geben, von welchen es zweifelhaft ist, ob sie als Rechtsansprüche
gelten können, und in solchen Fällen kann, da die Staaten dann schwerlich
Richter in eigener Sache sein können, die Vermittelung oder der
Schiedsspruch eines dritten Staates oder eines Staatshauptes oder einer
hochangehenen staatsmännischen Persönlichkeit beansprucht werden. Indeß
erweisen sich dann in einem solchen Fall zur friedlichen Ausgleichung
auch die besonders in internationalen Angelegenheiten Großbritanniens
und der Vereinigten Staaten üblichen Commissionen aus Vertretern der
beiden Staaten als wohl anwendbar, namentlich, wenn es sich um das
Maß eines Anspruches oder einer Entschädigung handelt. Es sind
diese Commissionen als schiedsrichterliche bezeichnet worden, können
aber als solche nicht gelten, da die Glieder derselben aus den
Unterthanen der streitenden Staaten von diesen selbst ernannt sind, der
Schiedsspruch aber von anderen Staaten oder Staatshäuptern oder
Staatsmännern dritter Staaten gefällt wird und vor Allem dann, wenn
eine solche Commission nicht endgiltig entscheiden darf, sondern ihr
Ausspruch noch der Bestätigung der resp. Staatsregierungen bedarf.
Daß auch jene Commissionen nicht nur nach Billigkeit entscheiden können,
sondern auch nach den Bestimmungen des Völkerrechts, erhebt sie ebensowenig
zu schiedsrichterlichen, da damit nur die Quelle der Entscheidung,
nicht aber deren Art indicirt ist.
86.
Arten der Unterhandlung.
Es können aber die Staaten in dreifacher Weise unterhandeln:
1) durch ihre Staatshäupter, 2) durch ihre Minister des Auswärligen,