Volltext : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

14  Die  Staatsstreitigkeiten  und  ihre  Entscheidung  ohne  Krieg.

Wollte  dagegen  ein  streitender  Staat  seinen  Rechtsanspruch  nicht  aufgeben
oder  sein  Geguer  ihn  nicht  anerkennen,  so  könnte  die  Unterhandlung  zu
einer  Verständigung  nie  führen.  Selbstverständlich  kann  es  sich  bei
solchem  Aufgeben  eines  Rechtsanspruchs  um  einen  sehr  wichtigen  nicht
handeln.  Dieser  wird  vielmehr,  wenn  er  sich  dazu  eignet,  einem
Schiedsspruch  unterworfen  werden  können  oder  einer  Vermittelung
wie  noch  kürzlich  in  der  Carolinenangelegenheit.  Aber  auch  ohne  jenen
oder  diese  werden  Staaten  ihre  Ansprüche  fallen  lassen,  wenn  sie
dieselben  nicht  unanfechtbar  begründen  können,  oder  falls  ihr  Gegner
seinen  Widerspruch  völkerrechtlich  begründen  kann.  Die  Ehre  eines
Staates  häugt  nicht  davon  ab,  daß  er  einmal  erhobene  Ansprüche
aufrecht  erhält,  durchführt  und  durchsetzt,  son  dern  davon,  daß  diese
auch  zweifellos  im  Recht  begründet  sind.  Ein  Staat,  der  sich
vor  dem  Recht  nicht  beugt  und  einen  Rechtsirrthum  nicht  eingesteht,
wird  in  der  Achtung  der  anderen  Staaten  nur  verlieren  können.  So.
wie  Streitigkeiten  Privater  können  auch  solche  von  Staaten  aus  nur  ver,
meintlichen  Rechtsansprüchen  entstehen,  in  Wahrheit  deshalb
eines  gerechten  Grundes  entbehren.  Andererseits  kann  es  aber
Ansprüche  geben,  von  welchen  es  zweifelhaft  ist,  ob  sie  als  Rechtsansprüche
gelten  können,  und  in  solchen  Fällen  kann,  da  die  Staaten  dann  schwerlich
  Richter  in  eigener  Sache  sein  können,  die  Vermittelung  oder  der
Schiedsspruch  eines  dritten  Staates  oder  eines  Staatshauptes  oder  einer
hochangehenen  staatsmännischen  Persönlichkeit  beansprucht  werden.  Indeß
  erweisen  sich  dann  in  einem  solchen  Fall  zur  friedlichen  Ausgleichung
auch  die  besonders  in  internationalen  Angelegenheiten  Großbritanniens
und  der  Vereinigten  Staaten  üblichen  Commissionen  aus  Vertretern  der
beiden  Staaten  als  wohl  anwendbar,  namentlich,  wenn  es  sich  um  das
Maß  eines  Anspruches  oder  einer  Entschädigung  handelt.  Es  sind
diese  Commissionen  als  schiedsrichterliche  bezeichnet  worden,  können
aber  als  solche  nicht  gelten,  da  die  Glieder  derselben  aus  den
Unterthanen  der  streitenden  Staaten  von  diesen  selbst  ernannt  sind,  der
Schiedsspruch  aber  von  anderen  Staaten  oder  Staatshäuptern  oder
Staatsmännern  dritter  Staaten  gefällt  wird  und  vor  Allem  dann,  wenn
eine  solche  Commission  nicht  endgiltig  entscheiden  darf,  sondern  ihr
Ausspruch  noch  der  Bestätigung  der  resp.  Staatsregierungen  bedarf.
Daß  auch  jene  Commissionen  nicht  nur  nach  Billigkeit  entscheiden  können,
sondern  auch  nach  den  Bestimmungen  des  Völkerrechts,  erhebt  sie  ebensowenig
  zu  schiedsrichterlichen,  da  damit  nur  die  Quelle  der  Entscheidung,
nicht  aber  deren  Art  indicirt  ist.

86.
Arten  der  Unterhandlung.

Es  können  aber  die  Staaten  in  dreifacher  Weise  unterhandeln:
1)  durch  ihre  Staatshäupter,  2)  durch  ihre  Minister  des  Auswärligen,