Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

36  Buch  III.  Abschnitt  1.  Das  Sachenrecht  im  allgemeinen.

sondern  legt  ihm  zugleich  die  persönliche  Verpflichtung  auf,  aus  seiner  Passivität
herauszutreten  und  in  alle  Eintragungen  und  Löschungen,  die  zur  Berichtigung
des  Grundbuchs  nötig  sind,  ausdrücklich  in  gehöriger  Form  einzuwilligen  (894);
daß  der  Dritte  an  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  unschuldig  ist  und  vielleicht
  gänzlich  außerstande  war,  sie  zu  verhindern,  ändert  an  dieser  Regel  nichts.

Beispiele.  I.  Der  Hauseigentümer  A.  hat,  ohne  den  B.  zu  fragen,  auf  seinem  Grundstück
  zu  B.s  Gunsten  eine  Darlehnshypothek  eintragen  lassen,  in  der  Hoffnung,  auf  diese
Art  unter  Berufung  auf  ein  „fait  accompli“  den  B.  am  ehesten  zur  Hingabe  eines  Darlehns
zu  bestimmen;  B.  verweigert  aber  das  Darlehn  und  will  demnach  auch  von  der  Hypothek
nichts  wissen.  Hier  ist  die  Hypothek  ungültig,  das  Grundbuch  also  unrichtig.  Und  zwar
kann  B.,  so  unschuldig  er  an  dem  Vorfall  ist,  von  A.  gezwungen  werden,  ihm  bei  der  Berichtigung
  des  Grundbuchs  behülflich  zu  sein,  nämlich  mündlich  vor  dem  Grundbuchamt  oder
durch  eine  öffentlich  beglaubigte  schriftliche  Erklärung  ausdrücklich  in  die  Löschung  der  Hypothek
  zu  willigen.  II.  Der  nämliche  Anspruch  steht  aber,  wenn  hinter  der  für  B.  eingetragenen
Hypothek  eine  weitere  Hypothek  für  C.  eingetragen  ist,  auch  dem  C.  zu;  denn  auch  C.  wird
durch  die  für  B.  eingetragene  Hypothek  in  seinen  dinglichen  Rechten  verkümmert.

Zweifelhaft  liegt  folgender  Fall:  A.  hat  ein  ihm  gehöriges  Gut,  von  dem  eine  Parzelle
fälschlich  auf  den  Namen  des  B.  gebucht  ist,  dem  C.  aufgelassen,  und  C.  ist  als  Eigentümer
des  Guts,  aber  natürlich  ohne  jene  Parzelle,  eingetragen.  Hier  darf  das  Grundbuch  nur  so
berichtigt  werden,  daß  jene  Parzelle  zunächst  auf  den  Namen  des  A.  und  dann  erst  auf  den
Namen  des  C.  gebucht  wird  (s.  unten  S.  53  IV).  Zu  diesem  Antrage  ist  aber  zunächst  bloß  A.
befugt;  denn  dem  C.  fehlt  zurzeit  ein  dingliches  Recht  an  der  Parzelle.  Doch  kann  A.  den
Berichtigungsanspruch,  wie  es  scheint,  dem  C.  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)  abtreten."

Die  Kosten  der  vom  Verpflichteten  abzugebenden  Einwilligung  sowie  des  ganzen  Berichtigungsverfahrens
  muß  selbstverständlich  der  Gläubiger  tragen,  sofern  sich  nicht  aus  dem
zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten  bestehenden  besondern  Rechtsverhältnis,  etwa  wegen
einer  dem  Verpflichteten  zur  Last  fallenden  Fahrlässigkeit,  ein  andres  ergibt  (897).

Der  Anspruch  unterliegt  keiner  Verjährung  (898).

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  die  vorherige  Eintragung  eines  dem  Schuldner
zustehenden  Rechts  im  Grundbuch  nötig  —  Beispiel:  es  soll  eine  fälschlich  gelöschte  Hypothek
wieder  eingetragen  werden,  das  Grundstück  ist  aber  noch  nicht  auf  die  Erben  des  inzwischen
verstorbenen  Eigentümers  des  Hypothekengrundstücks  umgeschrieben  —,  so  kann  der  die
Grundbuchberichtigung  betreibende  Buchberechtigte  fordern,  daß  der  Verpflichtete  zunächst
jenes  Recht  eintragen  läßt  (895;  s.  unten  S.  53IV).  Ebenso  kann  er,  wenn  es  zur  Berichtigung
des  Grundbuchs  der  Vorlegung  eines  Pfandrechtsbriefs  bedarf  —  Beispiel:  es  soll  eine
fälschlich  eingetragene  Briefhypothek  gelöscht  werden  —,  von  jedem  Besitzer  des  Briefs  verlangen,
  daß  er  den  Brief  dem  Grundbuchamt  vorlegt  (896).

3.  à)  Ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Grundbuchinhalt  richtig  ist,  so  kann  als
Vorläufer  einer  etwaigen  Berichtigung  einstweilen  ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  werden.  Die  Eintragung  geschieht
fast  ebenso  wie  die  einer  Vormerkung  (899  II;  ZPO.  895,  894;  RrOrdn.
18;  s.  oben  S.  21).

b)  Die  Eintragung  eines  Widerspruchs  hat  selbstverständlich  nicht  dieselbe
Wirkung  wie  eine  endgültige  Berichtigung  des  Grundbuchs;  denn  sie  bedeutet
ja  nicht,  daß  die  vom  Widerspruch  betroffenen  Angaben  für  unrichtig,  sondern
nur,  daß  sie  für  zweifelhaft  erklärt  werden.  Doch  kommt  sie,  wie  sich  als-4)

  Siehe  R.  53  S.  408,  59  S.  289,  62  S.  322,  64  S.  166,  66.  S.  21.

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