t0 Einleitung.
hende untergeordnete Gesetzgebung, »jus statuendi«. Die Gesetz-
gebung ist staatlicher, die Autonomie korporativer Natur.
Aber nur die Autonomie solcher Verbände ist für das Staatsrecht
von Bedeutung, welche einen öffentlich-rechtlichen Cha-
rakter haben. Dahin gehören die Stadt- und Landgemeinden, die
Kreisverbände, auch Landschaften und Provinzen, soweit sie korpo-
rativ organisirt sind. Diese Autonomie ist auch in den neuesten
Gemeinde-, Kreis- und Provinzialordnungen anerkannt, nur mit
dder Beschränkung, dass sie sich innerhalb des Rahmens der staat-
lichen Gesetzgebung zu bewegen hat und dass ihre Produkte regel-
mässig noch der Bestätigung der Regierung bedürfen. Innerhalb
dieser Schranken erzeugt sie noch wirkliche Rechtssätze, welchen
sich der Einzelne, als einer obrigkeitlichen Anordnung, zu unter-
werfen hat. Auch durch die jetzt fast überall angeordnete Noth-
wendigkeit der Bestätigung von Seiten der Regierung wird der
autonome Charakter des Statuts nicht aufgehoben. Die Gemeinde,
nicht der Staat, ist das schöpferische Organ des Statutarrechtes.
Für das Staatsrecht der deutsch-monarchischen Staaten von
besonderer Bedeutung ist die Autonomie der regierenden Familien.
Seit dem XIV. Jahrhundert begannen die landesherrlichen Familien
ihr Erb- und Familienrecht auf dem Wege der Autonomie, abwei-
chend vom Landrechte, statutarisch zu ordnen. Die so ın ziemlich
übereinstimmender Weise unter verschiedenen Namen zu Stande
gebrachten Erzeugnisse der fürstlichen Autonomie enthielten zu-
gleich wichtige Bestimmungen staatsrechtlicher Natur, z. B. über
die Succession in Land und Leute, Ausschluss der Landesthei-
lungen, Anordnung gemeinsamer Regierungen, Einführung des
Rechtes der Erstgeburt, über die Regentschaft, die Ebenbürtigkeit
der Ehen ım fürstlichen Hause u. s. w. Diese sog. Hausge-
setze bildeten unzweifelhaft einen wichtigen Bestandtheil der
Landesverfassung der 'lerritorien; ihre fortdauernde Gültigkeit
ist anerkannt, nachdem die deutschen Territorien sich in konstitu-
tionelle Verfassungsstaaten verwandelt haben, soweit die Bestim-
mungen der lHausgesetze nicht mit den Sätzen der Verfassungsur-
kunde in Widerspruch stehen (A. 53 der preussischen Verfassung).
Anders liegt aber die Sache für den Erlass neuer Hausgesetze.
Die Autonomie der regierenden Familie ist jetzt beschränkt auf die
reininnern Angelegenheiten der Familie; dagegen können alle
Anordnungen, wodurch die Staatsverfassung berührt oder überhaupt
Staatsgesetze abgeändert werden, nur auf dem Wege der Gesetz-