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gebung, bezüglich nur in der Form verfassungsändernder Gesetze,
zu Stande gebracht werden. Dahin gehören alle Bestimmungen
über die Thronfolge, die Regentschaft, welche aus dem sog. Privat-
fürstenrecht in das Verfassungsrecht der Staaten übergegangen sind.
Hausgesetze, soweit sie auf dem \Wege der staatlichen Gesetz-
gebung zu Stande gekommen sind, können nicht mehr als Erzeug-
nisse der Autonomie betrachtet werden, sondern fallen unter den
Begriff wahrer Staatsgesetze.
II. Ungeschriebenes Recht.
Das Gewohnheitsrecht hat auf dem Gebiete des Staatsrechtes
dieselbe Bedeutung, wie auf dem des Privatrechtes. Im Mittel-
alter beruhte das Staatsrecht des deutschen Reiches, wie der ein-
zelnen "Territorien, wesentlich auf Gewohnheitsrechten. Heutzu-
tage ist durch die Thätigkeit der Gesetzgebung, besonders durch
die Kodifikation des Verfassungsrechtes, das Gewohnheitsrecht
mehr in den Hintergrund gedrängt, doch muss dessen fortwirkende
Bedeutung anerkannt werden. Auch die Entstehung neuer Sätze
des Gewohnheitsrechtes ist nicht ausgeschlossen, soweit nicht
ausdrückliche Gesetze der einzelnen Staaten die Entstehung des
Gewohnheitsrechtes einschränken. Auch Observanzen, d.h.
Gewohnheitsrecht, welches sich im Schoosse öffentlich-rechtlicher
Verbände bildet, können für das Staatsrecht von Bedeutung sein.
Dahin gehören z. B. die Observanzen innerhalb des Körpers der
Volksvertretung in Betreff solcher Verhältnisse, welche durch die
Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht geregelt sind.
8 6.
Anordnung des Stoffes.
Das eigentliche Thema unserer Darstellung ist das positive
deutsche Staatsrecht der Gegenwart. Da dasselbe aber nur wissen-
schaftlich verstanden werden kann, wenn es einerseits mit gewissen
Grundbegriffen des allgemeinen Staatsrechts in Verbindung gesetzt,
andrerseits, wenn es aus seinen geschichtlichen Wurzeln erklärt
wird, so muss der Darstellung des geltenden Rechtes der Gegen-
wart ein vorbereitender oder propädeutischer Theil vorausgeschickt
werden. Dieser zerfällt in zwei Bücher:
Erstes Buch: Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechtes.
Zweites Buch: Geschichtliche Entwickelung des staat-
lichen Rechtszustandes ın Deutschland.